Ferkelzuschlag für gesetzeskonforme Kastration

Noch spielen kastrierte Ferkel eine überragende Rolle am Markt. Trotz zunehmender Akzeptanz bei den Handelsketten entfällt auf die Jungebermast immer noch lediglich ein Anteil von ca. 10%. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur betäubungslosen Ferkelkastration nach dem deutschem Tierschutzgesetz gilt seit dem 01.01.2021:

Für jedes in Deutschland gesetzeskonform kastrierte männliche Ferkel soll nach Angaben der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften für Vieh und Fleisch (VEZG) ein Zuschlag von mindestens 4 Euro gezahlt werden. Mit dieser Regelung soll dem finanziellen Mehraufwand, der bei der Betäubung entsteht, Rechnung getragen werden. Darauf hat sich die VEZG mit ihren Erzeugern geeinigt. 

Beim Verkauf in einer Vermarktungspartie mit einem ausgeglichenen biologischen Geschlechtsverhältnis zwischen Kastraten und weiblichen Ferkeln wird damit ein Preiszuschlag von 2 €/Tier fällig. Bedeutet also, es wird in der Praxis nicht jedes einzelne männliche und weibliche Tier ausgezählt, sondern die Summe der Partiegröße mit diesem Zuschlag vergütet. Vorausgesetzt, die Marktbeteiligten folgen dieser Vereinbarung bei der Preisfindung. In Anbetracht der Mehrkosten, die den Ferkelerzeugern bei der Kastration entstehen, ist eine Vergütung dieser Zusatzleistung folgerichtig. 

Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die ersten nach neuem Gesetz kastrierten Ferkel erst im Februar auf den Markt gekommen sind, dürften etwaige Zuschläge frühestens ab diesem Zeitpunkt auf den Rechnungen sichtbar gewesen sein. Die Frage, ob der Zuschlag flächendeckend und deutschlandweit akzeptiert wird, ist indessen noch unklar. Allerdings setzen stabile Arrangements zwischen Sauenhaltern, Mästern und Händlern voraus, dass die Kosten und Erlöse in der Wertschöpfungskette gerecht verteilt werden. Hier gilt es nun, Erfahrungen zu sammeln. 

In die Ferkelnotierungen aus Deutschland (so u.a. auch in die aus Rheinland-Pfalz, aus Hessen, und insbesondere auch in die aus Nordwest-Deutschland und auch aus Baden-Württemberg) fließt dieser neue Zuschlag für „Mehrkosten der Kastration“ nicht direkt mit ein.

In Anlehnung an die Vereinbarung der VEZG, Oldenburg, sollten die Vertragspartner jedoch zukünftig darauf achten, dass diese Mehrkosten-Komponente auch bei den betreffenden Ferkel-Abrechnungen Berücksichtigung findet. (LWK RLP, Bad Kreuznach) 

f.d.R.

Reimund Möcklinghoff

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr.7

55543 Bad Kreuznach