Wirtschaftshilfen des Bundes im November beantragen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Finanzen hat die Details für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November veröffentlicht. Den betroffenen Unternehmen sollen Zuschüsse pro Woche in Höhe von 75 Prozent auf Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt werden.

Details und Rahmenbedingungen finden Sie unter folgendem Link:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wer ist antragsberechtig?

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Das gilt es bei gastronomischen Betrieben zu berücksichtigen
wichtiger Hinweis: Bieten Sie im November einen Außerhausverkauf an, so reduziert sich nicht die Wirtschaftshilfe

Für gastronomische Betriebe gilt eine Sonderregelung, wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die Speisen, die in der Gastronomie direkt verzehrten wurden. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die schon immer ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt – heraus gerechnet und bei der Erstattung nicht berücksichtigt.
Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Bieten Sie also im November einen Außerhausverkauf an, so reduziert sich nach unserem Verständnis nicht die Wirtschaftshilfe.

Das gilt für Beherbergungsbetriebe

Nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Urlaub auf dem Bauernhof und Landurlaub in Deutschland e.V. (BAG) sieht es schwieriger für landwirtschaftliche Betriebe aus, die den Betriebszweig „Gästebeherbergung“ in einem nicht gewerblichen Umfang anbieten. Sie setzt sich gemeinsam mit dem Deutschen Tourismus Verband auf Bundesebene für die Ferienhöfe ein und fordert, dass die Nothilfen unabhängig von der Unternehmensform ausgezahlt werden. Bei indirekt betroffenen Unternehmen müssen 80 Prozent des Umsatzes aus der Beherbergung erzielt werden. Die Ordentliche Mitglieder der BAG sind die zwölf eigenständigen Landesarbeitsgemeinschaften – in Rheinland-Pfalz die LAG „NatUrlaub auf Winzer- und Bauernhöfen Rheinland-Pfalz | Saarland e.V.“.

Wichtig: Die Antragstellung kann nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Anträge können in den nächsten Wochen elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.