Überbrückungshilfe des Bundes startet

Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Corona-Überbrückungshilfe - in Nachfolge zur Soforthilfe - ist ab sofort beantragbar. Antragsberechtigt sind besonders hart von der Coronakrise betroffene Betriebe und Unternehmen, auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Überbrückungshilfe wird zentral und digital administriert. Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.  Die Unterstützung richtet sich nach dem Umsatzrückgang der Unternehmen. Voraussetzung für die Überbrückungshilfe ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April/Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 60 Prozent. Weitere Fördervoraussetzung für die Überbrückungshilfe ist, dass im Juni, Juli und August 2020 ein Umsatzrückgang gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat von mindestens 40 Prozent eintritt bzw. prognostiziert wird.

Informationen zum Programm gibt es unter
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/