Neuregelung für Saisonarbeitskräfte schafft Planungssicherheit für die Landwirtschaft
Die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier:
Das gesamte Konzeptpapier finden Sie hier.
I. Erleichterte An- und Abreise:
- Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich.
- Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
II. Strenger Infektionsschutz im Betrieb:
- In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: "Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten".
- Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
- Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
- Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
- Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeit-geber die relevanten Informationen bereithält.
- Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Informationen für Unternehmer).
III. Meldung und Kontrolle vor Ort:
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an.
- Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.
IV. Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:
- Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
- Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
- Die Daten sind vier Wochen nach Abreise zu vernichten.
V. Geltungsdauer
- Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
- Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.