Neue Corona-Verordnung in RLP Stand 2.11.2020
- Restaurants, Speisegaststätten, Vinotheken, Probierstuben (u.ä.) sind geschlossen. Abhol- und Lie-ferdienste sowie Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt (siehe § 7 Corona-Verordnung).
- Weinproben und Verkostungen sind damit vorerst nicht mehr zulässig. Der Weinverkauf (max. eine Person je 10 m2 Verkaufsfläche) und die Auslieferung von Wein sind dagegen weiter möglich.
- Groß- und Einzelhandel (also auch Hofläden) bleiben geöffnet (max. eine Person je 10 m2 Fläche). -Hotels, Pensionen, Gästehäuser, Ferienhäuser u.-Wohnungen, Wohnmobilstellplätze (u.ä.) sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschl. für den nicht touristischen Reiseverkehr öffnen (§ 8).
- Messen und Spezialmärkte (u.ä.) sind geschlossen (§ 11).
- Bei den Regeln für die Einreise und Beschäftigung von Saisonkräften gibt es derzeit keine Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben (§ 19 – 21)
Die neuen Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz im Überblick (mit FAQ) : kurzelinks.de/zgpy.