Mehrwertsteuerabsenkung in Hofläden – wie reagieren?

Das im Zuge der Corona-Pandemie von der Bundesregierung verabschiedete Konjunkturpaket beinhaltet auch eine befristete Mehrwertsteuerabsenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Der normale Satz reduziert sich in diesem Zeitraum von 19 auf 16%, der reduzierte Satz von 7 auf 5%.

Auch optierende Direktvermarkter müssen diese anwenden, unabhängig davon, ob sie die Absenkung an den Endverbraucher weitergeben oder nicht. Hier sind alle Unternehmer in ihrer Entscheidung frei, doch viele Verbraucher werden möglicherweise auch fragen. Im Handel scheint es sehr unterschiedliche Pläne zu geben. 

Pauschale Rabatte möglich

Zunächst muss jeder Unternehmer wissen, wie er verfahren kann, damit es durch die Absenkung in der Praxis zu keinen Beanstandungen durch Überwachungsbehörden kommt. In einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung unbürokratisch verlaufen kann. Es soll möglich sein, pauschale Rabatte an der Kasse zu gewähren, ohne sämtliche Preisschilder in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7. ändern zu müssen. Die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Länderbehörden sind entsprechend angewiesen. Eine Ausnahme bilden preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen; für diese sind pauschale Preisrabatte unzulässig.

Umprogrammieren der Kasse nach Ladenschluss 30. Juni

Unabdingbar ist es, dass Registrierkassen und Kassensysteme nach dem Kassenschluss am 30 Juni 2020 so umprogrammiert werden, so dass sie ab dem 1. Juli den abgesenkten Mehrwertsteuersatz ausweisen. Wie dies technisch umgesetzt werden kann, ist kassensystemabhängig. Hier müssten Sie gegebenenfalls Kontakt mit Ihrem Kassenlieferanten aufnehmen.

Preisanpassungen ja oder nein?

Hofläden sollten im Blick behalten, wie der Lebensmittelhandel, der von der Corona-Krise bisher eher profitiert hat, reagieren wird. Möglicherweise werden die Handelsketten Rabatte an der Kasse gewähren und dies auch bewerben. Daher sollten Direktvermarkter überlegen, wie sie mit der Mehrwertsteuerabsenkung umgehen. Hier sollte man sich bewusst machen, welche konkreten Geldbeträge mit der Mehrwertsteuerabsenkung insbesondere bei Lebensmitteln mit dem bisherigen 7%-Steuersatz verbunden sind. Konkret würden sich folgende Preisreduzierungen ergeben:

  • Einkaufswert bisher 10,00 € brutto bei 7 % MwSt. (9,35 € netto) - jetzt 5 % MwSt.: 9,81 € brutto oder minus 0,19 €
  • Einkaufswert bisher 10,00 € brutto  bei 19% MwSt. (8,40 € netto) - jetzt 16 % MwSt.:  9,75 € brutto oder minus 0,25 €

Sollten Sie sich als Direktvermarkter dazu entscheiden, weder die Brutto-Verkaufspreise anzupassen noch Rabatte an der Kasse zu gewähren, sollten Sie dies Ihren Kunden gegenüber transparent machen. Dies wäre beispielsweise durch einen Aushang an der Kasse möglich. Argumente und Möglichkeiten wären:

  • Ausgleich für coronabedingte Mehrbelastung und Einbußen im Betrieb
  • Spende an soziales oder Umweltprojekt
  • Mitfinanzierung eines Projektes im Betrieb, das auch den Kunden zugutekommt, z.B. Sitzecke oder Fahrradständer
  • Auszahlung als „Dankeschön“ an Ihre Mitarbeiter