Erteilte Genehmigungen für Rebpflanzungen erneut verlängert

Durch die von der Corona-Pandemie ausgelöste Krise sind die Winzer vor außergewöhnliche Schwierigkeiten gestellt worden. Da eine Pflanzung nicht in allen Fällen möglich war, werden erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 verfallen sind, per Gesetz bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Von dieser neuen Regelung sind folgende Genehmigungen betroffen:

  • Neuanpflanzungsgenehmigungen (GR-N) aus dem Jahr 2017 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
  • Genehmigungen zur Wiederbepflanzung (GR-W/Z)

Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt, können Verwaltungssanktionen gemäß EU-Recht durch die ADD verhängt werden. Den Winzern wird gestattet, auf ihre in 2020 auslaufenden und nicht benötigten Genehmigungen sanktionsfrei zu verzichten.

Die Betriebe müssen ihren Verzicht bis zum 28. Februar 2021 der Landwirtschaftskammer mitteilen.

Die Verzichtserklärung (Erklärung auf Verzicht einer erteilten Genehmigung zur Neu- (GR-N) bzw. Wiederbepflanzung von Rebflächen (GR-W)) sowie Informationen zum Genehmigungssystem gibt es hier.

Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2020/2220 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020, Erscheinungsdatum: 28.12.20