Senkung der Mehrwertsteuer: Was Ferienhöfe beachten müssen

Um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket geschnürt. Eine wichtige Maßnahme ist dabei die Senkung der Umsatzsteuer.

Zeitraum: 

1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 

Senkungen: 

19 % auf 16 % 

Dieser Steuersatz gilt dann beispielsweise für Getränke, die Nutzung der Sauna, Wellness- und Freizeitangebote und  die Parkplatzgebühren.

7 % auf 5 %  

Das Übernachtungsangebot wird für den genannten Zeitraum dann entsprechend mit 5 % USt. ausgewiesen.

Besonderheit für das Speisen- und Frühstücksangebot

Für das Speisen- und Frühstücksangebot wurde bereits im Frühjahr eine Mehrwertsteuersenkung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2020 beschlossen.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt nun für Restaurant- und Verpflegungsleistungen der nochmals reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 %.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 gilt dann für Restaurant- und Verpflegungsleistungen die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 %.