Erneutes Herunterfahren der Gastronomie und Gästebeherbergung

Beschlüsse für den touristischen Bereich der Bund-Länder-Schalte. Ab 2. November 2020 dürfen Übernachtungsangebote im Inland nur noch für notwendige (berufliche) und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche verzichten, ebenso auf tagestouristische Ausflüge.

Gastronomische Betriebe dürfen in den nächsten vier Wochen nicht öffnen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Die erneuten Beschränkungen gelten vorerst bis Ende November. Bund und Länder möchten sich Mitte November erneut beraten.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen und Betriebe wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, der Sie bei der Antragsstellung unterstützen und beraten kann.

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