Corona-November- und Dezemberhilfen gelten bis 31. Dezember 2020

Die Bundesregierung unterstützt Betriebe und Unternehmen, die von den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie direkt oder indirekt betroffen sind, durch „außerordentliche Wirtschaftshilfen“.

Die Unterstützung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Zuschuss-Höhe
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 und wird tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen berechnet.

Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind direkt oder indirekt betroffene Unternehmen.

Beherbergungsbetriebe und Gastronomen sind direkt von den Schließungen betroffen. Sie können einen Antrag stellen, wenn die Vermietung im Haupterwerb und mit Gewerbeschein erfolgt.

Mischbetriebe

Auch sogenannte Mischbetriebe können indirekt von den Schließungen betroffen sein. Beispielsweise ist der Inhaber eines Bauernhofs, der Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein) anbietet, diese aber nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen) antragsberechtigt, wenn 80 Prozent des Gesamtumsatzes, durch die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2019 erzielt wurden.

Soloselbstständige

Ein Soloselbstständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Auch er ist antragsberechtigt, wenn die Vermietung im Haupterwerb erfolgt und ein Gewerbeschein vorliegt. 

Lieferdienste und Außerhausverkauf

Werden trotz der Corona-bedingten Schließung Umsätze durch beispielsweise Lieferdienste oder Außerhausverkäufe erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent bei der Berechnung der Zuschusshöhe nicht angerechnet. 

Sonderregelung in der Gastronomie

Bei gastronomischen Angeboten wird zwischen Umsätzen mit vollem MwSt.-Satz und reduziertem MwSt.-Satz unterschieden. Umsätze, die durch Außerhausverkauf (reduzierter MwSt.-Satz) erzielt wurden, werden aus dem Vergleichsumsatz im  Jahr 2019 heraus gerechnet. Nur die Umsätze, die durch den Verzehr von Speisen vor Ort (voller MwSt.-Satz) erzielt wurden, können bei den Novemberhilfen angegeben werden.

Dafür müssen im Leistungszeitraum vom November und Dezember 2020 erzielte Umsätze im Außerhausverkauf nicht angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfen angerechnet. Der Außerhausverkauf kann erweitert werden, ohne Abschläge bei den Hilfen zu befürchten.

Wichtiges zur Antragsstellung

Die Antragsstellung erfolgt bundesweit über die IT-Plattform für Überbrückungshilfen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Der Antrag wird durch sogenannte „prüfende Dritte“, also von Ihrem Steuerberater gestellt.

Soloselbstständige (ohne Beschäftigte) können, wenn noch kein Antrag auf Überbrückungshilfen gestellt wurde, den Antrag bis zu einer Hilfssumme von 5.000 € auch selbst stellen.

Über weitere Coronahilfen ab 1. Januar 2021 gibt es bisher noch keine Entscheidung.