Wer benötigt eine Fachkenntnisschulung nach § 4 LMHV?
Laut § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel gem. § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz nur von Personen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung auf Grundlage dieses Gesetzes entsprechende Fachkenntnisse erlangt haben. Die Fachkenntnisse sind entsprechend nachzuweisen – entweder durch eine entsprechende Ausbildung oder durch die Teilnahme an einer Fachkenntnisschulung. Das heißt, dass sowohl Gastwirte, Gastgeber als auch Direktvermarkter eine solche Schulung besuchen müssen, wenn sie mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten und über keine entsprechende Ausbildung verfügen.
Hier die jeweiligen Beispiele aus den Einkommensalternativen, welche eine § 4 Fachkenntnisschulung nachweisen müssen, sofern mit leicht verderblichen Lebensmitteln gearbeitet wird:
Hofgastronomie: Wer eine Gutsschänke (Gaststätte im Weingut mit Konzession),eine Straußwirtschaft oder ein Hofcafé betreibt.
Gästebeherbergung: Beim Angebot eines Frühstücksbuffets.
Direktvermarktung: Eine Schulung benötigt, wer leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt.
Ausgenommen von der Teilnahme an einer § 4 Fachkenntnisschulung nach LMHV sind Personen mit Berufsausbildung oder wissenschaftlicher Ausbildung im Lebensmittelbereich mit bestimmten Kenntnissen und Fertigkeiten. Nicht erforderlich ist diese Schulung für Servicekräfte in der Gastronomie oder wenn den Gästen lediglich ein Speisenangebot vom Caterer angeboten wird. Außerdem wird keine Schulung benötigt, wenn nur verpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht werden oder lediglich eine kleine Abgabe von Primärerzeugnissen gem. § 5 Abs. 2 LMHV erfolgt, wie z.B. bei Eiern von Betrieben, die Eier aus eigener Erzeugung von weniger als 350 Legehennen vertreiben.
Was sind leicht verderbliche Lebensmittel?
Nach § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz sind unter leicht verderblichen Lebensmitteln die folgenden zu verstehen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus (sowohl frisch, als auch gefroren)
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte -> z.B. Eierlikör
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder erhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Terminhinweis:
Die Schulung nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung („§ 4 Fachkenntnisschulung“) wird von der LWK RLP an folgendem Termin angeboten:
- Mittwoch, den 29.03.2023
Die Schulung findet jeweils online statt und die Kosten liegen bei 150 € pro Person. Zur Anmeldung klicken Sie einfach auf den oben genannten Termin.
HIER finden Sie auch das komplette Seminarangebot mit allen Terminen zur Anmeldung.