Alle Betriebe mit elektronischem Kassensystem – letztmaliger Fristhinweis!

Eigentlich hätte jeder Betrieb mit einem elektronischem Kassensystem bereits reagieren müssen, sei es als Direktvermarkter, Urlaubsbetrieb oder Betreiber eines Gutsausschanks. Auch wenn wir diese Information bereits gestreut haben, möchten wir dies noch einmal tun, um möglichst alle Betriebe, die es betrifft, zu erreichen.

Hintergrund: Im Zuge der neuen Kassensicherungsverordnung müssen alle Betriebe ihre elektronische Registrierkasse mit einer nicht manipulierbaren, vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierten technischen Sicherheitsvorrichtung (TSE) nachrüsten (cloudbasiert oder direkt in der Kasse). Um unter die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 zu fallen, muss zwingend ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (Frist ist eigentlich bereits verstrichen). Hier finden Sie den Anzeigenvordruck des Landesamt für Steuern.

Für eine Nichtbeanstandung müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

 

1.    Der Betrieb muss nachweisen, dass er einen Kassenfachhändler, -hersteller oder anderen Dienstleister mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt hat, der Einbau aber nicht bis zum 30. September 2020 möglich war oder

2.    der Betrieb hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.

Hinweis für Kassensysteme, die zwischen 2010 und 2019 angeschafft wurden, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind: hier endet die Übergangsfrist Ende 2022.