Verpflichtende Nährwertkennzeichnung

Welche Ausnahmen gelten für Direktvermarkter?

Ab 13. Dezember 2016 werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV) Nährwertangaben auf dem Etikett vorverpackter Produkte mit wenigen Ausnahmen zur Pflicht. Die meisten landwirtschaftlichen Direktvermarkter, dürften allerdings von dieser Verpflichtung ausgenommen sein, so die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof", in der auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vertreten ist. In einer aktuellen Information erläutert sie, welche Betriebe auf welchen Absatzwegen von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit sind.

 

Hintergrund: Die Lebensmittel-Informationsverordnung, die in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, sieht folgende Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung vor: "Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben." Eine Konkretisierung der Begriffe „lokal“ und „kleine Mengen“ wird es in Deutschland in Form einer nationalen Durchführungsverordnung nach derzeitigem Stand nicht geben. Seitens des Bundes, der Länderministerien und der Kontrollbehörden vor Ort besteht aber Einvernehmen, dass es anstelle einer gesetzlichen Konkretisierung über eine nationale Durchführungsverordnung eine flexible, an den Erwägungsgründen der EU-Verordnung ausgerichtete Anwendung geben soll. Als Konsens dient die Stellungnahme des ALS-/ALTS-Arbeitskreises, dem Sachverständigenrat der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf Bundesebene.

 

Gemäß den Vorgaben der LMIV und der erläuternden ALS-/ALTS-Stellungnahme ist davon auszugehen, so die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“, dass die allermeisten landwirtschaftlichen Betriebe auch weiterhin von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung befreit sein werden. Als Hilfe für die Praxis hat die Fördergemeinschaft ein Informationsschreiben mit einer Übersicht zu den Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf dem Etikett vorverpackter Produkte für landwirtschaftliche Direktvermarkter erstellt.