Neue Regeln zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen in der Gastronomie und bestimmter Lebensmittel

Mit Inkrafttreten der neuen Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) zum 09. Juni 2021 verlieren die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) ihre Gültigkeit. Für die Praxis ergeben sich daraus Änderungen in bestimmten Bereichen.

Kennzeichnung von Speisen und Getränken in der Gastronomie erleichtert

Nach wie vor müssen Betriebe, die Speisen und Getränke ausgeben, ihre Gäste über die darin enthaltenen Zusatzstoffe informieren. Bislang mussten diese immer in der Speisekarte oder im Aushang angegeben sein. Anders als bei der Kennzeichnung von Allergenen konnte hier nicht auf die Auskunftspflicht verwiesen werden. Eine mündliche Information über Zusatzstoffe erfüllte in der Vergangenheit nicht die gesetzlichen Vorgaben. Das hat sich nun geändert! Künftig darf die Kennzeichnung von Zusatzstoffen wie die der Allergene erfolgen. Es darf auch mündlich informiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch §4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)):

  • Die erforderlichen Angaben müssen den Gästen auf deren Nachfrage unverzüglich vor dem Kauf oder der Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden.
  • Es liegt eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vor, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage der Gäste leicht zugänglich ist („Kladde“ oder elektronisches Informationsangebot).
  • Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

Obst und Gemüse mit behandelter Oberfläche

Die Zusatzstoffkennzeichnung von unverpacktem Obst und Gemüse, bei dem eine Oberflächenbehandlung mit den Zusatzstoffen E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914 erfolgte, kann die Deklaration in gleicher Weise wie bei der Abgabe sonstiger loser Ware (Käse, Wurst, Speisen und Getränke) mit der Angabe „gewachst“ in der „Kladde“ erfolgen (gemäß §5 (6)).

Kennzeichnung alkoholhaltiger Getränke mit mehr als 1,2 Vol.%-Alkohol

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Artikel 16 (4) muss auf dem Etikett von in Flaschen abgefüllten alkoholhaltigen Getränken mit mehr als 1,2 Vol.% Alkohol kein Zutatenverzeichnis stehen. Dennoch sind hier beim Zusatz bestimmter Zusatzstoffe nach der neuen Verordnung bestimmte Angaben auf dem Etikett verpflichtend (gemäß §5 (5)):

  •   Bei Verwendung von Farbstoffen als Zusatzstoff: Angabe „mit Farbstoff“,
  •   Bei Verwendung von Konservierungsmitteln als Zusatzstoff: Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder     „konserviert“,
  •   Bei Verwendung von Antioxidationsmitteln als Zusatzstoff: Angabe „mit Antioxidationsmitteln“.

Quelle: https://bvlk.de/news/lebensmittelzusatzstoff-durchfuehrungsverordnung-veroeffentlicht.html