Handwerksordnung und Ab-Hof-Verkauf

Der Direktabsatz wird für viele Betriebe immer wichtiger. Mit ihr lassen sich zum Teil erhebliche Wertschöpfungspotentiale erzielen. Wer Rinder und Schweine vermarktet oder Brot selber backt, muss sich jedoch mit dem Handwerksrecht befassen.

Laut Handwerksordnung sind bestimmte Tätigkeiten einigen Handwerksberufen (z.B. Metzger, Bäcker, Konditor) vorbehalten. Sie dürfen im Regelfall nur von Personen ausgeübt werden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wozu in der Regel die Meisterprüfung benötigt wird. Ausnahmen gibt es für handwerkliche Nebenbetriebe der Direktvermarktung, solange solche Tätigkeiten in unerheblichem Umfang ausüben werden (§3 Satz (1) und (2) der HWO). Doch wo liegen die Grenzen? Bis vor Jahren wurden dazu zwei Kriterien, 1. Arbeitszeit und 2. der damit erzielte Umsatz beurteilt. Inzwischen wurde  der Umsatz aus der HWO gestrichen. Als „unerheblich“ gilt heute, wenn „während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten wird“.

Wer darüber liegt, muss sich Gedanken über die Meisterpflicht machen. Als Ersatz der Meisterprüfung kann auch eine Ausnahmebewilligung nach §8 der Handwerksordnung in Erwägung gezogen werden. Diese kann bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden, sofern die Meisterausbildung als nicht zumutbar gilt (z.B. Altersgründe) und eine ausreichende praktische Gesellentätigkeit nachgewiesen wird. Diese Möglichkeit ist in der Praxis kaum bekannt und von ihr könnte eigentlich mehr Gebrauch gemacht werden. Aus der Praxis sind uns erfolgreiche Bespiele bekannt.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wenden (EA@lwk-rlp.de).