Dinkelprodukte korrekt kennzeichnen!

Produkte aus Dinkel liegen im Trend. Vor allem auf herkömmlichen Weizen allergisch reagierende Konsumenten greifen sehr gerne auf sie zurück. Da Dinkel botanisch zur Pflanzenfamilie „Weizen“ gehört, gibt es in der für die Allergenkennzeichnung maßgeblichen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine Regelung, die bislang kaum Anwendung fand und seitens der Lebensmittelüberwachung auch nicht beanstandet wurde.

Dies scheint sich zu ändern, so dass wir auf diese Kennzeichnungspflicht ausdrücklich hinweisen möchten. Dies sollte beachtet werden, auch wenn man die Regelung selber für verwirrend hält.

Im Hinblick auf die Pflicht zur Allergenkennzeichnung gemäß LMIV ist Folgendes zu beachten:

Glutenhaltiges Getreide ist im Zutatenverzeichnis als allergene Zutat hervorzuheben (z.B. farblich, fett, Schriftgröße). Da Dinkel botanisch als Weizenunterart gilt, muss ein entsprechender Hinweis erfolgen. Dazu gibt es folgende Vorschläge:

  • Dinkel (eine Weizenart) oder
  • Dinkel (Spelzweizen)

Analoges gilt für die Kennzeichnung von Durum, Khorsan, Emmer und Einkorn.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wenden (EA@lwk-rlp.de.