Dinkelprodukte korrekt kennzeichnen!
Dies scheint sich zu ändern, so dass wir auf diese Kennzeichnungspflicht ausdrücklich hinweisen möchten. Dies sollte beachtet werden, auch wenn man die Regelung selber für verwirrend hält.
Im Hinblick auf die Pflicht zur Allergenkennzeichnung gemäß LMIV ist Folgendes zu beachten:
Glutenhaltiges Getreide ist im Zutatenverzeichnis als allergene Zutat hervorzuheben (z.B. farblich, fett, Schriftgröße). Da Dinkel botanisch als Weizenunterart gilt, muss ein entsprechender Hinweis erfolgen. Dazu gibt es folgende Vorschläge:
- Dinkel (eine Weizenart) oder
- Dinkel (Spelzweizen)
Analoges gilt für die Kennzeichnung von Durum, Khorsan, Emmer und Einkorn.
Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wenden (EA@lwk-rlp.de.