Bioprodukte können das Sortiment konventioneller Hofläden unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen

- Neues Biorecht regelt Ausnahmen von der Zertifizierungs- und Meldepflicht

Seit 1. Januar 2022 gilt die neue EU-Öko-Verordnung 2018/848, die die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen regelt. Diese beinhaltet unter anderem eine erweiterte Kontrollpflicht für unverpackte Bio-Ware. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht durch eine Öko-Kontrollstelle, die zum Beispiel für Direktvermarkter interessant ist, die Bioprodukte wie Obst und Gemüse oder Bio-Eier von benachbarten Betrieben in ihr Sortiment aufnehmen möchten.

Regelungen beim Zukauf vorverpackter Bio-Waren

So sind Direktvermarkter mit konventionellen Hofläden, die vorverpackte Bio-Waren in ihrem Sortiment führen und diese direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, von der Melde- und Zertifizierungspflicht ausgenommen, sofern diese Erzeugnisse:

  • nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden,
  • an keinem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden,
  • nicht aus einem Drittland importiert werden und
  • die Ausübung der Verkaufstätigkeit nicht an Dritte vergeben wird.

Darüber hinaus haben die zuständigen deutschen Landes-Öko-Behörden festgelegt, dass auch ein Abpacken von Bio-Lebensmitteln auf Wunsch direkt vor den Augen der Verbraucher/-innen, zum Beispiel an der Bedientheke, noch keine Melde- und Zertifizierungspflicht auslösen.

Regelungen beim Zukauf unverpackter Bio-Waren

Daneben sind Einzelhändlerinnen und Einzelhändler laut Artikel 35, Absatz 8 zudem von der Kontrollpflicht, jedoch nicht von der Meldepflicht, ausgenommen, wenn sie unverpackte Erzeugnisse aus ökologischem Anbau (ohne Futtermittel) direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen und die jeweiligen Erzeugnisse

  • nicht selbst erzeugen oder aufbereiten,
  • an keinem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern,
  • nicht aus einem Drittland importieren,
  • die Ausübung der Verkaufstätigkeit nicht an Dritte vergeben,
  • pro Jahr eine Menge von 5.000 Kilogramm loser Ware je Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro mit loser Ware je Jahr nicht überschreiten,
  • die potenziellen Zertifizierungskosten des Unternehmens zwei Prozent des Gesamtumsatzes mit diesen verkauften, unverpackten Erzeugnissen überschreiten.

Bereits im Juli 2021 wurden die Neuregelungen der EU-Öko-Verordnung in das deutsche Öko-Landbaugesetz (ÖLG) in den Paragraph 3, Absatz 2 übernommen.

Detaillierte Informationen können dem Praxisleitfaden der FIBL entnommen werden: vgl. Anlage