Vinotheken - Gaststättenverordnung

Bei der Vinothekenplanung denken die wenigsten Bauherren an die Vorgaben der Gaststättenverordnung. Diese greift jedoch beim Ausschank alkoholischer Getränke und somit ist es zwingende Pflicht eines jeden Bauherren von Vinotheken, sich näher mit der Gaststättenverordnung zu beschäftigen.

Je nach Nutzung der Vinothek als reiner Verkaufsraum für Weine oder auch als Räumlichkeit, in der kulinarische Weinproben angeboten werden, greifen die Regelungen dieser Verordnung.

Im Folgendem stellt Hildegard Runkel, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die wesentlichen Inhalte des Gaststättengesetzes bzw. der Gaststättenverordnung mit Blick auf Vinotheken dar und erläutert dieses an Beispielen aus der Praxis. 

Das Gaststättengesetz definiert  in § 1 das Gaststättengewerbe 

„Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, 

wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder

zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)“.

§ 2 des Gaststättengesetzes regelt in Absatz 1, „Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.“ In Absatz 2 sind jedoch folgende Ausnahmen gelistet:

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Der unentgeltliche Ausschank von Weinen als Kostproben in der Vinothek bedarf keiner Konzession. 

Für eine Vinothek lässt sich hieraus folgende Rechtslage entsprechend der Gaststättenverordnung ableiten:

  • Der unentgeltliche Ausschank von Weinen als Kostproben in der Vinothek bedarf keiner Konzession (Erlaubnis).
    Beispiel: Der Kunde probiert in der Vinothek einige Weine, die ihm unentgeltlich angeboten werden. Daraufhin trifft er seine Kaufentscheidung.
  • Der Ausschank von Weinen gegen Entgelt bedarf der Konzession.
    Beispiel 1: Da der Probenausschank in keinem Verhältnis zu der gekauften Flaschenzahl steht, trifft die Winzerfamilie den Entschluss, die Weinprobe nun gegen Entgelt anzubieten.
    Beispiel 2: Die Vinothek liegt in einer touristisch attraktiven Region / Ortschaft. Hier sind häufig viele Gäste unterwegs, die einkehren möchten, um ein Glas Wein gegen Entgelt zu trinken. Diese Gäste dürfen ohne Konzession nicht bedient werden. 
  • In der Vinothek werden zubereitete Speisen gegen Entgelt verkauft und die Weine als unentgeltliche Kostproben herausgegeben. In diesem Fall werden die zuständigen Behörden sicherlich zu dem Ergebnis kommen, dass das Gaststättengesetz bewusst umgangen wird. Eine Konzession ist erforderlich.
  • Das Weingut betreibt neben der Vinothek ein Gästehaus. Die Hausgäste haben eine Weinprobe gegen Entgelt mit Speisenangebot gebucht. Da die Verbindung zu einem Beherbergungsbetrieb besteht und lediglich die Hausgäste teilnehmen, ist keine Konzession erforderlich.

Für manchen Betrieb gilt: Anforderungen des Gaststättenrechts bei der Planung berücksichtigen 

In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass die ursprüngliche Idee der Winzerfamilie, einen Weinpräsentations- und Verkaufsraum zu bauen und diesen auch nur für die Präsentation der Weine sowie unentgeltliche Weinverkostungen für Kaufinteressierte zu bauen, nicht mit den Erwartungen der Kunden übereinstimmt. Diese verstehen die Vinothek häufig auch als eine „kleine“ Gastronomie, in der man einkehren kann und mit Freunden zusammen gegen Entgelt ein Gläschen Wein trinkt und ggf. anschließend Wein kauft. Geregelte Öffnungszeiten und/oder eine gute Lage der Vinothek, z.B. in touristisch attraktiver Lage, verstärken diese Gästeerwartung. Es kann somit für manches Weingut eine gute Lösung sein, bei der Planung die Anforderungen, die an eine nach dem Gaststättengesetz konzessionierte Vinothek gestellt würden, zu berücksichtigen.

Die Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz regelt insbesondere die Anforderungen an die Toilettenräume sowie deren Anzahl (z.B. ein Damen- und ein Herren-WC nach Geschlechtern getrennt bis 50 m² Schankfläche; hier ist nur die Schank- und nicht die Verkaufsfläche zu berücksichtigen; zusätzlich wird ein geschlechterunabhängiges Personal-WC benötigt). Nach dem Baurecht wird zudem häufig ein barrierefreies WC gefordert. Bei der Küche ist insbesondere auf eine entsprechende Rutschfestigkeit des Fußbodens zu achten. Die Möblierung der Küche soll hell und pflegeleicht sein, muss aber nicht aus Edelstahl bestehen. Eine Wasserzapfstelle und eine besondere Handwaschgelegenheit jeweils mit fließendem kaltem und warmem Wasser sowie einen Schmutzwasserausguss (platzsparende Kombination aus Handwasch- und Ausgussbecken werden am Markt angeboten) müssen in der Küche vorhanden sein. Dieses sind die wesentlichen Aspekte, die beim Bau berücksichtigt werden sollten, wenn das Angebot direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt konzessioniert werden soll.

Im „§ 9 Abweichungen“ der Gaststättenverordnung RLP wird darauf hingewiesen, dass von der Erfüllung einzelner der in den §§ 5 bis 8 (Anforderungen an Toiletten und Küchen) gestellten Mindestanforderungen abgewichen werden kann, bei Betrieben deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist. In der Praxis wird der § 9 von den Genehmigungsbehörden jedoch kaum angewandt.

Für  klassische Weinproben  keine Konzession erforderlich

Weingüter, die Weinproben anbieten, bei denen die Weinverkostung deutlich im Vordergrund steht und begleitend lediglich Kleinigkeiten, wie Käsewürfel, zu Essen angeboten werden, benötigen keiner Konzession.

Vorübergehende Gestattung für Weinevents

Neben einer dauerhaften Genehmigung für einen Ausschank besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltungen eine vorübergehende Gestattung nach dem Gaststättengesetzes einzuholen. „Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden“ (§12 Gaststättengesetz). Die vorübergehende Gestattung eignet sich zum Beispiel für Weinproben oder Jahrgangspräsentationen mit kulinarischen Angeboten. Häufig werden die vorübergehenden Gestattungen den Betrieben für einige Wochenenden im Jahr zugestanden. Da die Dauer der vorübergehenden Gestattungen oder die Anzahl der jährlich möglichen Gestattungen für eine Vinothek /Weingut gesetzlich nicht verankert ist, gibt es hier einen Ermessensspielraum der Behörden. 

Fazit

Je nach betrieblichem Konzept und / oder Lage einer Vinothek macht es Sinn, die aus dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung resultierenden rechtlichen Anforderungen schon bei der Planung zu berücksichtigen. Eine direkte oder spätere Erlangung einer Konzession ist dann ohne große Umbaumaßnahmen und damit verbundenen Kosten möglich. Detaillierte Informationen können bei der Landwirtschaftskammer oder den zuständigen Behörden eingeholt werden. Für einzelbetriebliche Beratungen steht das Team Einkommensalternativen gerne zur Verfügung.


Winzer benötigen keine gaststättenrechtliche Unterrichtung mehr

Ab sofort sind auch Winzer von einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung befreit, wenn sie beispielsweise eine Straußwirtschaft oder einen Gutsausschank als Vollkonzession betreiben.

Bislang mussten Winzer, die einen Gutsausschank oder eine Straußwirtschaft in Vollkonzession betreiben wollten, im Zuge der Beantragung der Vollkonzession bei der Verbands-/Stadtverwaltung einen Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigen gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der IHK erbringen. Diese Forderung ist gemäß Gaststättenverordnung für alle Antragssteller zu erfüllen, die nicht über einen Abschluss in einem in einer Ausnahmeliste geführten Beruf verfügen. Dieser Nachweis ist gegenüber der Lebensmittelüberwachung zu erbringen. Auf Anregung des Beratungsteams Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wurde über die IHK eine entsprechende Eingabe in den Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ gegeben, da auch im Rahmen der Ausbildung zum Winzer Grundregeln der Lebensmittelhygiene und des Lebensmittelrechts vermittelt werden. Jetzt wurde der Beruf des Winzers/Winzermeisters ebenso wie der des Brauers und Mälzers in die Ausnahmeliste der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 Gast UVwV aufgenommen. 

Die vollständige Liste der Berufe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, finden Sie hier >>> oder können unter EA@lwk-rlp.de per Mail angefordert werden.