Neue Nutzungsbedingungen „Einkaufen auf dem Bauernhof“

Neue Regelungen ab 01.01.2016 stärken Absatzwege und tragen mit veränderten Rahmenbedingungen direktvermarktenden Betrieben Rechnung.

Seit 1989 steht das Zeichen „Einkaufen auf dem Bauernhof“ deutschlandweit für Betriebe mit Direktabsatz und profiliert damit die Einkaufsstätte „Bauernhof“. Es wird von der gleichnamigen Fördergemeinschaft getragen, in der sich die Landwirtschaftskammern und Bauernverbände der Bundesländer, in deren Zuständigkeit die Direktvermarktung liegt, organsiert haben und die sich für die Belange der Direktvermarkter einsetzen  Auf Bundesebene wird die Fördergemeinschaft vom Deutschen Bauernverband betreut. In Rheinland-Pfalz ist die Landwirtschaftskammer Gesellschafter der Fördergemeinschaft und vergibt die Nutzungsrechte an interessierte Betriebe.

Seit den Anfängen von „Einkaufen auf dem Bauernhof“ befindet sich die Direktvermarktung in einem permanenten Wandel, auch wenn die Kernaussage – nämlich dass es sich um Produkte direkt vom Erzeuger handelt – nach wie vor Bestand hat und gefragter denn je ist. Zum 01. Januar.2016 wurden jetzt einige Änderungen der Nutzungsbedingungen wirksam, die den teilweise veränderten Rahmenbedingungen direktvermarktender Betriebe Rechnung tragen sollen.

Im Wesentlichen sind dies:

  • Der Einsatzbereich, in dem zeichennutzende Direktvermarkter das Zeichen verwenden dürfen, wurde auf Online-Shops, die in eigener Regie betrieben werden, ausgeweitet.
  • Ebenso darf ein Direktvermarkter das Zeichen beim Absatz seiner Erzeugnisse im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) auf dem Etikett seiner Erzeugnisse sowie auf betriebseigenen Werbematerialien (z.B. ausgelegten Betriebsflyern) verwenden. Dies war bislang nicht zulässig. Allerdings ist eine Kennzeichnung ganzer Verkaufsbereiche im LEH mit dem Logo weiterhin unzulässig. 
  • Auch ist unter „Einkaufen auf dem Bauernhof“ der Mitverkauf verkaufsfertiger Produkte anderer Direktvermarkter möglich, wenn dies unter Angabe des tatsächlichen Erzeugernamens erfolgt. Als Grenze für den Mitverkauf von Produkte, die nicht der landwirtschaftlichen Direktvermarktung zuzuordnen sind, gilt wie bisher ein maximaler Anteil von 20 Prozent an den Gesamtumsätzen der Direktvermarktung. Wichtige Neuerung ist, dass Direktvermarkter zur Ergänzung ihrer hofeigenen Verarbeitung Rohstoffe von anderen Betrieben zukaufen dürfen (z.B. Ergänzungskäufe von Milch für eine Hofmolkerei), wobei dies auf maximal drei Betriebe beschränkt ist und mit diesen eine vertragliche Absicherung erfolgen muss, die beispielsweise den  Herkunftsnachweis sowie die Einhaltung der sonstigen Nutzungsbedingungen enthält (z.B. keine Ausbringung von Klärschlamm, kein gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut).

Mit den neuen Regelungen trägt die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ vor allem der  Entwicklung Rechnung, dass Direktvermarkter im Rahmen ihrer betrieblichen Entwicklung und Nachfolge häufig stärker kooperieren und beispielsweise auf Geschwister oder andere Betriebsnachfolger übertragen werden. Insgesamt wird der Absatzweg der Direktvermarktung damit gestärkt, ohne den Verbraucherinteressen zu widersprechen und die direkte Anbindung an landwirtschaftliche Betriebe zu verlieren.

In diesem Sinne setzt sich die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ für alle zeichennutzenden Betriebe und für die landwirtschaftliche Direktvermarktung insgesamt ein.