Kammer auch kompetenter Berater für Städte und Gemeinden

Nimmt man jemandem etwas weg, so ist es nur gerecht, ihm wieder etwas Gleichwertiges zurückzugeben. So ist das auch in der Natur. Werden irgendwo Gebäude oder Straßen errichtet und damit Flächen versiegelt werden, müssen die Städte und Kommunen für Ausgleichsflächen sorgen. Das ist gesetzlich so geregelt. Was genau dabei zu beachten ist, weiß Ralph Gockel von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK RLP).

Der Leiter des Referates Raumordnung und sein Team stehen den Städte- und Gemeindevertretern gern mit kompetentem Rat zur Seite. „Es gibt nämlich einige Dinge zu berücksichtigen“, sagt Gockel. So ist bei den naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwingend auf „agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen“, wie es im Paragraph 15, Absatz 3  des Bundesnaturschutzgesetzes heißt. „Die Agrarstruktur wird unter anderem bestimmt durch die Eigenschaften des Bodens, durch die Größe und den Zuschnitt der zu bewirtschaftenden Flächen und deren Erreichbarkeit vom Hof aus, durch die Erschließung mit Wegen sowie die Lage von Vermarktungs- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen. Flächen mit solch positiven Eigenschaften sollten gar nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Leider wird dieser Paragraph in den allgemeinen Planungen nahezu vollständig ignoriert. Das ist rechtswidrig“, so Gockel. Für die Landwirtschaft wertvolle Flächen würden oft für Ausgleichsmaßnahmen verwendet. „Damit entstehen den Landwirten enorme Nachteile.“  
Bereits im Jahr 2012 haben der Verband der Landwirtschaftskammern, der Deutsche Bauernverband und der Bundesverband der Landgesellschaften Hinweise zu agrarstrukturellen Belangen und zur Schonung von Böden veröffentlicht. „Dieses Papier sollte zwingend bei allen Planungen berücksichtigt werden.“ Es steht in der Rubrik "Fachinfos" unter dem Dateinamen „Agrarstrukturelle Belange in der Eingriffsregelung“ auf der Internetseite der LWK RLP im Bereich Raumordnung zur Verfügung.

 
Naturschutzbehörde muss nicht beteiligt werden
Des Weiteren ist häufig nicht bekannt, dass Städte und Gemeinden in der kommunalen Bauleitplanung relativ frei sind, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Sie haben sich an die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu halten, können jedoch über die Belange von Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen so lange frei entscheiden, wie sie nicht gegen Gesetze verstoßen. „Konkret heißt das, dass die Auswahl einer Ausgleichsfläche für die kommunale Bauleitplanung nicht von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden muss. Denn das würde der kommunalen Planungshoheit widersprechen“, macht Ralph Gockel deutlich. „Das ist vor allem für Landwirte, die sich ehrenamtlich in Gemeinderäten engagieren, ein wichtiger Punkt. Denn auch die Beratung und Beschlussfassung über Kompensationsflächen gehört in die Hoheit der Gemeinderäte. Gerade Landwirte und Winzer haben hier die Möglichkeit, ihren Fachverstand über besonders geeignete Flächen in ihrer Gemeinde einzubringen.“
Gockel ist daran gelegen, gemeinsam mit den Stadt- und Gemeinderäten zu schauen, welche Bereiche sich als Ausgleichsfläche am besten eignen. Die zuständigen Berater der Landwirtschaftskammer sind auf der Kammerhomepage in der Rubrik Raumordnung/Ansprechpartner zu finden. „Bei uns ist außerdem die Stiftung Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz angesiedelt, die sich zum Ziel gesetzt hat, die rheinland-pfälzischen Kulturlandschaften zu erhalten und zu ihrer nachhaltigen Entwicklung beizutragen“, informiert Ralph Gockel. Zusammen mit der Stiftung sei es möglich, beim Thema Ausgleichsflächen die ideale Lösung für die jeweilige Kommune, die Landwirte und den Naturschutz zu finden. „So können alle Beteiligten von der Situation profitieren.“