Feldbesichtiger/innen sind unterwegs

Weshalb sind sie auf den Vermehrungsflächen unser Kulturen nun wieder anzutreffen?

In diesem Jahr wächst in Rheinland-Pfalz auf mindestens 4.331 ha Saat- und Pflanzgut heran. Das Wintergetreide hat mit 1.505 ha flächenmäßig den größten Anteil daran. Weshalb sind diese Arbeiten notwendig? Wie gehen diese Fachleute vor? Was gilt es zu beachten? Wann werden die Bestände anerkannt und wann nicht?

Auf diese und weitere Fragen finden sich Antworten im Saatgutverkehrsgesetz und in der Saatgutverordnung. Die Saatenanerkennung durch die Feldbesichtiger ist eine hoheitliche Aufgabe und deshalb werden die „Spielregeln“ durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die zuständige Behörde ist in Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammer.

Nach diesem Gesetz wird nicht unterschieden zwischen Saat- und Pflanzgut. Saatgut wird als Oberbegriff verwendet. Eingeordnet werden in die Saatgutkategorien Zertifiziertes Saatgut und das Basissaatgut. Für diese beiden ist die Feldbesichtigung gesetzlich vorgeschrieben. Die dem Basissaatgut vorausgehende Generation wird als Vorstufensaatgut bezeichnet. Wenn der Züchter Vermehrungsflächen von Vorstufensaatgut zur Anerkennung anmeldet sind aber für die Anerkennung die Vorgaben, die für das Basissaatgut gelten, relevant.

Die Fläche, die zur Vermehrung vorgesehen ist muss bestimmte Anforderungen erfüllen. So sind bestimmte zeitliche Abstände bei der Fruchtfolge einzuhalten. Vor dem Anbau für die Vermehrung dürfen keine andere Art, die zur Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art und keine andere Kategorie derselben Sorte angebaut worden sein. Bei Getreide beträgt diese zeitliche Vorgabe mindestens 2 Jahre und bei Raps 5 Jahre.

Damit Fremdeinflüsse verhindert werden, müssen Vermehrungsbestände zu angrenzenden Getreidebeständen Mindestabstände einhalten. Ein mindestens 40 cm breiter Streifen zwischen unterschiedlichen Arten und Sorten hat das Ziel, bei der Ernte eine Vermischung zu verhindern. 

Vorgeschrieben ist die Beschilderung der Vermehrungsflächen. Diese Tafeln sind gut sichtbar bei dem betreffenden Schlag anzubringen. Alle wichtigen Daten sind gut lesbar hier aufzuführen, so dass sich der fachlich Kundige schnell informieren kann.

Da die Feldbesichtigung eine saisonal und zeitlich begrenzte Tätigkeit darstellt, werden oft  freiberufliche, auf Stundenlohnbasis beschäftigte Personen eingesetzt. Allerdings müssen diese Arbeitskräfte über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Außerdem müssen sie neutral sein, d.h. kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung haben. Bevor solche Personen die Arbeit aufnehmen können, müssen sie von der zuständigen Behörde geprüft und für diese hoheitliche Tätigkeit verpflichtet werden. Um das Arbeitsergebnis dieser Feldprüfer überprüfen zu können, muss die Anerkennungsstelle 5 % der von diesen Helfern geprüften Fläche nochmals zum Abgleich der Ergebnisse in Augenschein nehmen.

Da Entwicklung der Pflanzenbestände zwischen den Jahren sehr unterschiedlich sein kann, kann der Zeitpunkt der Besichtigung nicht langfristig festgelegt werden. Entsprechend des Wachstums- und Witterungsverlaufs sind die Arbeiten kurzfristig durchzuführen. Dann,  wenn es möglich ist, die Sortenechtheit, den Fremdbesatz und den Gesundheitszustand zu prüfen. Ergebnis wird entweder die Anerkennung oder die Aberkennung sein; zumindest vorläufig.

Die Ergebnisse werden dann der Landwirtschaftskammer mitgeteilt. Diese erstellt einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Mit diesem Schreiben wird  auch die Entscheidung begründet. Gegen diesen Bescheid kann dann innerhalb einer vorgegebenen Frist widersprochen werden.

Damit werden 3 Möglichkeiten eröffnet, um doch noch zu einer Anerkennung zu kommen:

  1. Antrag auf Nachbesichtigung der abgelehnten Bestände. Dabei bedarf es der baldigen Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Feldbesichtiger kann den Antrag entgegen nehmen. Die Nachbesichtigung ist gebührenpflichtig.
  2. Antrag zur Genehmigung der Aufbereitung des Ernteguts. Die Landwirtschaftskammer befindet über den Antrag. Sie stimmt diesem meist zu, wenn der Feldprüfer die Aufbereitung im Zusammenhang mit der Feldbestandsprüfung befürwortet hat. Antrag stellen können die  Verfahrensbeteiligten, die im Rahmen der Anmeldung der Vermehrungsfläche vom Anmelder genannt wurden.
  3. Erneute Besichtigung der Fläche um die Entscheidung zu überprüfen. Dabei muss der Antrag innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Ergebnisses der Feldprüfung gestellt werden. Damit wird die Überprüfung der ersten Entscheidung auf den Weg gebracht. Allerdings ist dieser Antrag nur erfolgversprechend, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die weitere Besichtigung ist von einem anderen Prüfer durchzuführen. Der Feldbesichtiger der 1. Prüfung sollte bei der erneuten Prüfung auch zugegen sein. Nur wenn das 1. Ergebnis bestätigt wird,  muss der Antragsteller die weitere Gebühr entrichten. Bekommt er recht, so hat die zusätzlichen Kosten die Landwirtschaftskammer zu tragen.

Vorgehensweise bei Getreide

Welche Anforderungen muss der Feldbestand (150 m²) erfüllen?

FeldbestandAufbereitung
V/B*Z 1.G**Z 2.G**V/B*Z 1.G**Z 2.G**
A. Fremdbesatz
Roggen515neinneinneinnein
Gerste51530neinneinnein
sonst. Getreide26651515
Schwarzbesatz51010255050
davon: Flughafer in Hafer000neinneinnein
anderes Getreide122nein44
B. Gesundheit
Mutterkorn102020neinneinnein
Zwergsteinbrand111neinneinnein
Weizensteinbrand, Hafer-, Weizen-, Gerstenflugbrand; Roggenstängel-, Gerstenhartbrand355neinneinnein
C. Mindesabstand (m)
Roggen300250neinneinneinnein
Wintergerste1005050neinneinnein
Triticale502020neinneinnein

Quelle: Richtlinien, AG Anerkennungsstellen, *V=Vorstufensaatgut, B=Basissaatgut, **Z1./2.G=Zertifiziertes Saatgut 1./2. Generation

Die Zahl der Auszählungen ist von der Schlaggröße abhängig. Bis 5 ha sind 5 Aktionen erforderlich, von 6-10 ha 7 und jede weitere angefangene 10 ha eine weitere. Die Zahl ist zu erhöhen, wenn die Mängel ungleichmäßig verteilt sind und bei Zweifel- und Grenzfällen.

Vor der Auszählung der Bestände ist zunächst die Größe des Schlages nach einem Raster mit 150 m² einzuteilen. Diese Fläche ergibt sich bei einem 83 m langen und 1,80 m breiten Streifen. Ein solches Band bietet optimal Voraussetzungen, um im Gehen den Bestand entsprechend den Vorgaben zu kontrollieren. Dabei werden insbesondere der Fremdbesatz und die Gesundheit des Getreidebestandes, dessen Frucht zur Vermehrung verwendet werden soll, beurteilt.

Der Feldbesichtiger hat bei seiner Arbeit unterschiedliche Toleranzgrenzen zu beachten. Bei Roggen dürfen auf einer solchen Fläche bei Vorstufen- und Basissaatgut höchstens 5 Pflanzen gezählt werden, die nicht sortenecht sind. Beim Zertifizierten Saatgut der 1. Generation werden 15 Pflanzen toleriert und bei dem der 2. Generation keine.

Die Gesundheit spielt eine ebenso große Rolle. Beim Basissaatgut dürfen nur 10 Pflanzen mit Mutterkorn befallen sein. Wird Zertifiziertes Saatgut für eine Anerkennung begutachtet, so liegt die Grenze bei 20 erkrankten Pflanzen.

Um eine „Fremdbestäubung“ zu verhindern, muss ein Mindestabstand zu entsprechenden Kulturen in der Nachbarschaft eingehalten werden. Auch dies hat der Feldbesichtiger zu kontrollieren. Beim Roggen sind es 300 m, bei der Wintergerste 100 m und bei Triticale 50 m, wenn Saatgut der Vorstufe oder Basissaatgut angebaut wird.

Der Übersicht ist noch zu entnehmen, dass sich die Anforderungen bei aufbereiteter Ware natürlich ändern.

Die Ergebnisse werden erfasst und der Landwirtschaftskammer übermittelt. Nun wird der Bescheid erstellt und dem Aufraggeber zugestellt. Dieser kann nun innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Bescheid angehen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass der Handel den Ackerbauern Saat- und Pflanzgut in höchster Qualität anbieten kann. Diese gesetzlichen Regelungen und die Umsetzung dieser hoheitlichen Aufgabe dienen schließlich der Ernährungssicherung der Bevölkerung in Menge und Qualität.

Fazit: 

  • Ziel bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut ist es, sortenreine und gesunde Ware zu erhalten.
  • Genaue Vorgaben dienen diesem Ziel. Diese müssen eingehalten werden.
  • Dem Feldbesichtiger kommt eine entscheidende Rolle zu.
  • Er hat die Aufgabe, die Bestände zu kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten wurden.
  • Inwieweit der Bestand die Erfordernisse erfüllt, wird in einem Bescheid festgehalten.
  • Bei Aberkennung hat der Erzeuger die Möglichkeit dagegen anzugehen. 
  • Werden die Einwände anerkannt oder kann er diesen abhelfen (Aufbereitung), so kann eine Anerkennung im „zweiten Anlauf“ erfolgen.
  • Fortschritte bei Saat- und Pflanzgut kommt der Volksernährung zugute.