Wann ist eine Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen gewerblich?

Für viele Landwirte und Winzer, die Zimmer oder Ferienwohnungen vermieten oder dies planen stellt sich die Frage: ab wann wird die Vermietung gewerblich und könnte dies auch eine Gewerbesteuerpflicht auslösen?

Hier gilt Folgendes (Abgrenzungsfragen gemäß Beurteilung der OFD Frankfurt/M.):

  • Erträge aus der Vermietung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen (Urlaub auf dem Bauernhof, Urlaub auf dem Winzerhof) gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn mindestens vier Zimmer oder mindestens sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden (gemäß R 15.5 Abs.13 EStR). Eine Gewerblichkeit ist unabhängig von der Zahl der Zimmer oder Betten auch dann gegeben, wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit gewährt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gehören die Erträge aus der Überlassung der Zimmer an Feriengäste entweder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
     
  • Die Erträge gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Zimmer bzw. die Wohnung dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude Übernachtungsmöglichkeiten für Feriengäste hergerichtet werden und die Wohnung/das Zimmer sowie der zugehörige Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden sind. Die Räumlichkeiten gehören dann zum sogenannten gewillkürten (geduldeten) Betriebsvermögen.
     
  • Hat der Land- und Forstwirt beispielsweise das Zimmer bzw. die Wohnung (und den anteiligen Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen (steuerpflichtig) entnommen oder eine Ferienwohnung auf einem Grundstück errichtet, das bisher zum Privatvermögen gehörte, sind die Einnahmen hieraus bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Eine Einlage in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen ist nicht möglich, da die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern. Das Gleiche gilt, wenn die Zimmer oder die Wohnung auf zugekauften, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben werden.

Quelle:
https://www.nwb-experten-blog.de/ferienwohnungen-bei-luf-wann-ist-eine-zimmervermietung-gewerblich/

Weitere Informationen:
OFD Frankfurt/M. v. 15.02.2019 – S 2230 A – 008 – St 216