Noch viele Fragezeichen bei neuer Düngeverordnung

Wo sind die großen Herausforderungen für den Pflanzenbauer und die Betreiber von Biogasanlagen? Diese Frage stand im Mittelpunkt der Herbstsitzung des Fachausschusses Ackerbau und Nachwachsende Rohstoffe der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK RLP) unter Vorsitz von Adolf Dahlem. Als Referenten traten auf: Markus Gasper, DLR Eifel, Bitburg, Dr. Friedhelm Fritsch, DLR R-N-H, Bad Kreuznach, Knut Behrens, Beratungsring Rheinhessen-Pfalz, Offenheim, und Dr. Herbert von Francken-Welz, DLR Bitburg.

Dr. von Francken-Welz informierte über die richtige Vorgehensweise beim Ausschreibeverfahren für Biogasanlagen. Er stellte zunächst aktuelle Daten zu den Biogasanlagen vor. Derzeit sind bundesweit 9.437 Biogasanlagen in Betrieb. Diese haben eine installierte Leistung von 4.437 Megawatt (MW). Von dieser Leistung sind 3.765 MW arbeitsrelevant (Bemessungsleistung), das heißt der Rest ist Überbauung zur flexiblen Fahrweise. In diesem Jahr rechnet der Biogasverband mit weiteren gut 130 Anlagen; meist kommen solche mit höchsten 75 kW hinzu, da die Betreiber solcher Anlagen  noch 23,14 ct/kWh (2017) für den Strom erhalten. Die meisten Anlagen stehen mit knapp 2.500 in Bayern. Allerdings sind dies meist kleinere Anlagen mit durchschnittlich 380 kW elektrischer Leistung. Dagegen hat Niedersachsen im Schnitt 606 kW installierte Kapazitäten.
Das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2017 (EEG) sieht eine grundlegende Umstellung vor. Für das laufende Jahr ist vorgesehen, über ein Ausschreibeverfahren „Lieferrechte“ von 122.446 kW zu vergeben. Allerdings wurde diese Menge beim Einzigen diesjährigen Verfahren im Herbst nicht voll ausgeschöpft. Deshalb wird die restliche Menge auf das nächste Verfahren vorgetragen. „Bei der ‚Höchtsvergütung‘ wird unterschieden zwischen Neu- und Bestandsanlagen. In diesem Jahr waren 16,6 ct/kWh (alt) beziehungsweise 14,88 ct/kWh (neu) vorgegeben. Diese Werte vermindern sich in den weiteren Jahren um jährlich ein Prozent“, erläuterte der Fachmann.

Unterstützung vom Berater erforderlich?
Die Gebote müssen formal richtig ausgefüllt und rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Fehlerhaft ausgefüllte Anträge werden nicht berücksichtigt. Deshalb ist eine sorgfältige Vorgehensweise ratsam, betonte Dr. von Francken-Welz. Das Hinzuziehen eines Beraters ist auf jeden Fall empfehlenswert. Den Zuschlag erhalten die günstigsten Gebote. Im Verfahren kommen dann die weiteren, den Strom teurer anbietenden, zum Zug, bis das Volumen ausgeschöpft ist. Die Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, können beim nächsten Verfahren wieder mitmachen. Der Gesetzgeber habe sich als Ziele vorgegeben: Beobachtung der EEG-Ausbaus, mehr Wettbewerb zur Senkung der Vergütungshöhe, Erhalt der Angebotsvielfalt und den Weiterbetrieb der effizientesten Anlagen.
Bei Anlagen, die schon laufen, muss die Genehmigung noch mindestens zehn weitere Jahre gelten und sie dürfen höchstens acht Jahre Restvergütungslaufzeit haben. Der Wechsel solcher Anlagen kann frühestens zwölf Monate und spätestens nach drei Jahren erfolgen; also kann dreimal ein Angebot abgegeben werden. Für Anlagen mit einer Größe von kleiner 150 kW gilt als Vergütung das höchste mit einem Zuschlag versehenen Gebot, jedoch als Obergrenze der aktuell anzusetzende Wert. Die Vergütung wird nach dem Wechsel auf das neue System für zehn Jahre gewährt. Wird vor dem Ablauf der ersten 20 Jahre gewechselt, so verfallen die restlichen Jahre.
Bei neuen auch im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen muss die Genehmigung mindestens drei Wochen vor Gebotstermin vorliegen. „Nach dem Zuschlag müssen diese dann innerhalb von zwei Jahren in Betrieb gehen, sonst verfällt dieser“, betonte Dr. von Francken-Welz. Die Vergütung werde für 20 Jahre gewährt.
Für Anlagen - ob alt oder neu - größer 100 kWel. gilt verpflichtend die Direktvermarktung mit doppelter Überbauung. Damit beträgt die „Höchstbemessungsleistung“ maximal 50 Prozent der installierten Leistung. Nach Ablauf der Flexprämie, die bis zum Erreichen des vorgegebenen Höchstwerts für höchstens zehn Jahre ausgezahlt wird, kann der Flexzuschlag mit 40 Euro/kW installierter Leistung und Jahr für die Länge des Vergütungszeitraums gewährt werden; insofern ist eine Kombination von Flexprämie (maximal zehn Jahre) und anschließend Flexzuschlag möglich. Der „Maisdeckel“ senkt sich je Zuschlagsjahr von 50 Masse-Prozent (2017) auf 44 Masse-Prozent in 2021. Er gilt für Getreidekorn und Mais (Silage, CCM, Korn).

Zwei Ausschreibeverfahren jährlich gefordert
Beim ersten Verfahren war die Beteiligung sehr gering. Mehr als 75 Prozent des angebotenen Volumens konnte nicht vergeben werden. Deshalb wird die nicht ausgeschöpfte Menge von rund 95 MW in 2018 erneut ausgeschrieben. Der höchste Angebotswert, der noch einen Zuschlag erhielt, lag bei 16,9 ct/kW, der niedrigste mit 9,86 ct/kW wurde auch bedient. Im Schnitt lag der „Preis“ bei 14,30 ct/kW.
Um das ganze Verfahren zu beleben, haben der Biogas- und der Bauerverband Vorschläge unterbreitet. Gefordert werden: (1) Zwei Ausschreibeverfahren jährlich.  (2) „Bestandschutz“ der Vergütung für den alten Vergütungszeitraum bei vorzeitigem Wechsel. (3) Anhebung der Gebotshöchstwerte. (4)  Güllevergärung außerhalb des Ausschreibungsverfahrens stärken und (5) weniger Hürden (Präqualifikationsbedingungen) beim Genehmigungsverfahren; beispielsweise Nachreichung der Genehmigung.
Hierzu wurden mit den zuständigen Personen aus dem Wirtschaftsministerium Gespräche geführt. Dabei wurden die mehrmaligen jährlichen Termine befürwortet und auch der weitere Einsatz von Abfallstoffen. Die Absenkung der Ausschreibebedingungen werde aber kritisch gesehen.
Wie kann jemand ein Angebot abgeben, das unter 10 ct/kWh liegt? Diese Frage stand im Mittelpunkt der Diskussion. Dr. von Francken-Welz meinte hierzu, dass neben dem Stromgeld auch weitere Erlöse denkbar seien, so der Verkauf von Wärme oder Gärreste. Diese Einnahmen kämen natürlich noch dazu. Deshalb müsse jeder für seine Situation ermitteln, ab wann er auf seine Vollkosten komme. Angemerkt wurde auch, dass bei den Substratkosten eine Preisermäßigung denkbar ist, da der Deckungsbeitrag besonders beim Silomais weit über denen liegt, die für Getreide oder Raps erzielbar sind.

Kritische Bestandsaufnahme als Basis
Wie wird der richtige Eingabepreis ermittelt? Auf diese Frage versuchte Markus Gasper Antworten zu geben. Aus dem EEG 2014 sind in das EEG 2017 die Vergütungsklasse für neue Güllekleinanlagen übernommen worden, erläuterte er, außerdem die Direktvermarktung beim Strom und die Flexibilitätsprämie. Ebenfalls der größte Teil der technischen Vorgaben, wie beispielsweise die Regelungen zum Netzanschluss. Es blieb auch die Regelung zur Festvergütungen (13,23 Cent/kWh) für Neuanlagen mit weniger als 150 kW installierter elektrischer Leistung.
Bei der wirtschaftlichen Betrachtung muss der Einzelfall durchleuchtet werden. Zunächst ist eine kritische Bestandsaufnahme über den Zustand der Biogasanlage zu machen. In welchem Zustand befinden sich die baulichen Anlagen wie Futtersilos, Fermenter, Nachgärer, Gasspeicher und Gärrestelager? Wie steht es um den Verschleiß bei der Technik? Sind Nachholinvestitionen erforderlich? Welche Kosten sind für Neu- und Ersatzinvestitionen im Betrachtungszeitraum anzusetzen? „Hierbei ist auch an die Dimensionierung des gasführenden Systems und der Gasspeicher im Zusammenhang mit der Flexibilisierung und doppelten Überbauung zu denken“, sagte der Experte. Oder soll diese Vorgabe durch die Halbierung der Bemessungsleistung eingehalten werden?
Nach Berücksichtigung aller Kosten errechnen sich bei einer Beispielanlage mit 310 kWel an Vollkosten 23,3 ct/kWh. „Dieser Wert liegt weit über dem Höchstgebotspreis von 16,9 ct/kWh“, stellte Gasper fest. „Bei einer mit 500 kW Bemessungsleistung und doppelter Überbauung kommen wir auf geringere Gestehungskosten mit 20,45 ct/kWh“.
Eines ist aber sicher: „Kaum eine Biogasanlage kann mit dem Höchstgebotspreis von 16,83 ct/kWh ihre Vollkosten decken“, stellte der Fachmann kritisch fest. Es müssen also weitere Einnahmen hinzukommen. Zum einen kann die Flexprämie erschlossen werden, zum anderen Zusatzerlöse an der Strombörse EPEX, indem die Nachfrage nach „Spitzenstrom“ bedient wird .Zum Dritten lässt sich durch eine bessere Technik der Wirkungsgrad der BHKW verbessern. Auch dem wirtschaftlichen Verkauf von Wärme kommt eine immer wichtigere Bedeutung zu.
In der Diskussion standen folgende Fragen im Mittelpunkt: Welche Hilfsmittel stehen zur Verfügung, um die Vollkosten zu berechnen? Ab wann spätestens besteht Handlungsbedarf? Wie hoch ist die Flexprämie? Steigt der Markpreis mit 3 bis 5 ct/kW in näherer Zukunft? Gasper sprach die Excel-Anwendung an, die derzeit vom DLR Bitburg entwickelt wird. In naher Zukunft kann jeder Betreiber seine Zahlen selbst eingeben, um den einzelbetrieblichen Angebotspreis zu ermitteln. Spätestens nach dem Ablauf des 17. Jahres der „Garantiepreisphase“ muss gehandelt werden, um die „Anschlussfinanzierung“ für die nächsten zehn Jahre zu sichern. Die Flexprämie beträgt 40 Euro/kW Bemessungsleistung und wird auf zehn Jahre gewährt. „Der Strompreis an der Börse wird dann steigen, wenn der Strom knapper wird“, stellte Gasper am Schluss fest.

Hoher Beratungsbedarf bei Düngeverordnung
Neue Düngeverordung – wie ist die Umsetzung angelaufen? Dieses Thema griff Knut Behrens aus der Sicht der Beratung und Praxis auf. Er berichtete, dass der Beratungsring Ackerbau bisher rund 60 Betriebe seines Ringes zur neuen Düngeverordnung beraten hat. Da die Materie sehr vielschichtig sei, sei ein hoher zeitlicher Aufwand erforderlich. Der Wissenstand bei seinen Betriebsleitern sei bisher sehr gering. Behrens schätzt, dass 90 Prozent vor der Herbstbestellung keine Berechnung für den Düngerbedarf durchgeführt haben. „Vielen Betrieben mit Gülle, Gärresten oder Mist ist die Begrenzung bei der Herbstdüngung noch unbekannt“, vermutet Behrens.
Mit einer eigens programmierten Excel-Anwendung werden die Betriebsleiter geschult und in die Lage versetzt, die notwendige Düngebedarfsberechnung mit geringem Zeitaufwand selbst zu erledigen. „Ziel ist es, dass wir alle 130 Betriebe bis Mitte Februar beraten haben“, so seine Vorstellung. Als schwierig erachtet er die Düngebedarfsermittlung im Herbst. Zulässig sind 60 kg Stickstoff (N) gesamt oder 30 kg Ammonium-Stickstoff (NH4). Diese Mengen dürfen aber nur bei Bedarf verabreicht werden. „Dieser Bedarf kann aber von vielen Faktoren abhängen, etwa von Aussaatzeitpunkt, Vorfrucht oder von der Bodengüte, betonte Behrens. „Was ist, wenn der Saattermin wetterbedingt nicht eingehalten werden kann?“Ein weiteres Problem ist die Ausbringung kleiner Mengen von Gülle oder Gärresten. „Die vorhandene Technik ist bisher nicht in der Lage, solche geringen Gaben zu dosieren, meinte er.
Weiter sah er einen Widerspruch bei der Düngung von Feldfutter. „In günstigen Jahren werden durch die Abfuhr im Herbst mehr Nährstoffe entzogen als die 60 kg bzw. 30 kg Stickstoff“, gab er zu bedenken. Die Zumischung von Ammonium-Harnstoff-Lösung (AHL) bei der Herbizidbehandlung im Herbst war bisher üblich. Dadurch wurde zum einen das Einfrieren der Düsen verhindert, zum anderen die Wirkung der Mittel verbessert. Nun ist dies aber nicht mehr zulässig.
Zur Düngung im Frühjahr stellt sich die Frage: Wird der im Herbst verabreichte Dünger bei der Düngebemessung angerechnet? Dann ist festzustellen, dass die Ergebnisse der Nmin-Proben zur 1. Stickstoffdüngung zu spät kommen. Wie soll dann dieser Wert in die Berechnung aufgenommen werden? Bei der Anrechnung gilt es zu beachten, dass etwa bei den Zuckerrüben heute Erträge erzielt werden, die durch den Entzug den vorgegebenen Bedarf von 150 kg übersteigen. Bei Düngeberechnung für Weizen ist zu erkennen, dass die zulässigen Mengen keine Proteinwerte mehr erwarten lassen, die für Brot- oder A-Weizen gelten. „Stattdessen E-Weizen anzubauen, der einen höheren Düngebedarf von 260 kg N/ha aufweist, ist keine Lösung“, bemerkte Behrens. Die höhere Stickstoffmenge bereitet unter Umständen Probleme in der Nährstoffbilanz. Es besteht die Gefahr, dass der N-Saldo von 50 kg/ha nicht eingehalten wird.
Als Schlussfolgerung zog der Berater folgendes Fazit: Die umfangreichen und oft schwer verständlichen Regelungen erfordern eine große Zahl von Beratungskräften. Fehler in den ersten Jahren liegen deshalb wohl in der Natur der Sache. „Anfängliche Verstöße durch Unwissenheit, die keine ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen zu Folge haben, sollten deshalb nachsichtig behandelt werden.“

Auf viele Fragen noch keine Antworten
Dr. Friedhelm Fritsch betrachtete das Thema aus der Sicht der Verwaltung und Beratung. Dabei wies er auf die vielfältigen Informationsangebote der staatlichen Beratung im Internet hin. „Das Problem bei der Umsetzung der Verordnung ist, dass sie seit Juni gilt, aber vieles noch nicht geklärt ist“, bedauerte er. Täglich gibt es neue Erkenntnisse, die zu berücksichtigen sind. Auch Einzelheiten zur Stoffstrombilanz wurden erst kürzlich festgelegt. Deshalb werden neue Erkenntnisse und Handlungsanweisungen zeitnah über die Homepage des DLR den Landwirten zugänglich gemacht.
Erst wurde ein neues Merkblatt (jeweils aktuelle Fassung im Internet einsehbar)  zur Anwendung organischer Dünger herausgegeben. In diesem wird der Verbotszeitraum angesprochen, die Zeit in der keine solchen Düngerstoffe ausgebracht werden dürfen. Genauso wird auf die 170 kg/ha-Grenze beim organischen Dünger eingegangen. Es werden die Nährstoffinhalte der möglichen Düngerstoffe angesprochen und die Bedarfswerte an Nährstoffen der einzelnen Kulturen. Weitere Themen sind die Abstandsregelung bei Gewässern und die erforderlichen Lagerkapazitäten bei Gülle, Jauche und Gärresten.
Um die zukünftig erforderlichen Berechnungen mit wenig Zeitaufwand erledigen zu können werden beim DLR in Bad Kreuznach Excel-Anwendungen zur N-Düngebedarfsermittlung sowie zum Nährstoffvergleich (mit Stoffstrombilanz) entwickelt. Dabei sind die vielen Zahlen, zum Beispiel Nährstoffgehalte von Düngemitteln, im Programm hinterlegt. Damit kann der Landwirt auch die vorhandenen organischen Düngemittel bewerten beziehungsweise den erforderlichen Mineraldüngerzukauf planen. Dasselbe gilt auch für die Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen müssen.
Für die Überwachung der Einhaltung der Düngeverordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zuständig. „Diese Stelle hat die Aufgabe Verstößen nachzugehen“, erklärte Dr. Fritsch. „Bevor es allerdings zu einer Sanktion kommt, ist zunächst eine Beratung vorgesehen, das heißt der Landwirt wird darauf hingewiesen, dass er sich nicht verordnungskonform verhalten hat. Ihm werden dann Handlungsanweisungen unterbreitet, um die Vorgaben einhalten zu können“, erläuterte der Fachmann.
In der Diskussion wird mehr Personal in der Beratung eingefordert, um den Landwirten helfen zu können. Es werde versucht Berater aus dem Wasserschutzprogramm hierfür einsetzen zu können. Für neue Beratungskräfte aber fehle das Geld. Weiter wird auf die zusätzlich Büroarbeit der Bauern hingewiesen. „Dies ist auch der Beratung bewusst, deshalb werden auch die Anwenderprogramme entwickelt, um den Aufwand für die Betroffenen in Grenzen zu halten“, gab Dr. Fritsch zu verstehen. Auf viele der von Behrens aufgeworfenen Fragen konnte er keine Antwort geben. Viele Vorgaben müssten nochmals hinterfragt werden und neue Regelungen und Zahlen werden hinzukommen. Alles sei mehr oder weniger noch im Fluss. Fritsch schloss sich aber dem Appell von Behrens an, in den ersten Jahren sich mit Sanktionen zurückzuhalten. „Beratung und Hilfe stehen im Vordergrund“, betonte er.

Dank an Mitglieder
Adolf Dahlem blickte auf die zu Ende gehende Wahlperiode zurück und gab einen Ausblick. Er stellte zunächst fest, dass die Mitglieder regelmäßig zu den Sitzungen zweimal jährlich einberufen wurden und wies auf die Punkte hin, die in der zu Ende gehenden Wahlperiode im Fachausschuss behandelt wurden. Die Sitzungen waren gut besucht, und es konnte eine Vielzahl von Experten zu Themen gehört werden, zu denen man dann auch vielfach Stellung bezogen habe. „Ziel ist es immer gewesen, dem Vorstand zu aktuellen Problemstellungen des Berufstandes Hilfen zur Meinungsbildung anzubieten.“ Dahlem bedankte sich bei den Mitgliedern für die Anregungen und intensive Mitarbeit. Er bedauerte die Situation beim Personalstand in Beratung und wies darauf hin, dass das „Ausbluten“ ein Ende haben müsse, insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung der neuen Düngeverordnung und der Altersstruktur des Personals der staatlichen Beratung. Auch Kammerpräsident Ökonomierat Norbert Schindler fordert dringend mehr Personal für die Beratung.
Unter Verschiedenes wurden noch Fragen an das Landwirtschaftsministerium gerichtet, auf die Gisela Horix, Leiterin des Geschäftsbereichs Weinbau, Acker- und Pflanzenbau, Grünland und Pflanzenschutz, antwortete: (1) Flächenprämie: Es wird eine frühere Auszahlung der Flächenprämie im kommenden Jahr gefordert, damit die Liquidität der Betriebe verbessert wird. Eine frühere Zustellung der Antragsunterlagen sei nicht möglich, da zum Antrag 2018 die kompletten Fernerkundungsdaten eingearbeitet werden müssten, ebenso weitere Aktualisierungen aus den Kontrollen des vergangenen Jahres, sodass frühestens zu Beginn des Monats März aktuelle Antragsdaten komplett vorliegen, die dann erst ab März versandt werden könnten.

(2) AHL und Pflanzenschutz: Wie Behrens in seinem Vortrag ansprach, wurde dieses Thema bei der neuen Düngeverordnung „vergessen“. Dieses Thema werde, so Horix, in die bundesweite Arbeitsgruppe zur Umsetzung der DüV eingespeist. Derzeit würde die Handhabung von AHL in den einzelnen Bundesländern noch sehr unterschiedlich beurteilt. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung werden bei der kommenden Sitzung im Dezember die Vertreter der Länder versuchen, eine einheitliche Vorgabe abzustimmen. Zeitnah werde der Ackerbauausschuss über das Ergebnis der Beratungen informiert.

(3) Verstärkung der Düngeberatung: Hier habe das Ministerium ein komplettes Paket geschnürt. Kurzfristig werde jeder Betrieb, der Flächenprämie beziehe, eine postalische Info zu den Basisanforderungen der DüV bekommen mit Hinweisen auf weitere Infoquellen. Hiermit werde gesichert, dass jeder Betrieb, der eine CC-Kontrolle erfahre, vorab zumindest informiert sei, dass es Neuerungen gebe und wo man sich weiter informieren könne. Weiterhin werde eine eigene Website eingerichtet, auf der alle Infos und Software-Programme (Düngeplaner, Nähstoffbilanzierung etc.) gebündelt darstellt würden.

Kathrin Schulte als stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses meinte in ihrem Schlusswort zur Zukunft der Biogasanlagen, dass die Zeit nicht einfacher werde und große Herausforderungen auf die Betreiber zukommen. Die neue Düngeverordnung werde sowohl die Landwirte als auch die Beratung noch längere Zeit beschäftigen. Mit vereinten Kräften können Landwirte und Berater auch diese Herausforderung meisten. Sie bedankte sich bei den Referenten und Teilnehmern.

Karl Riedesser, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz