Neue Regeln zur Umsatzpauschalierung ab 1.1.2022

Ab Januar 2022 gelten neue Regeln zur Umsatzpauschalierung. Landwirtschaftliche Betriebe, die bisher davon Gebrauch gemacht haben, sollten diese kennen und mit ihrem Steuerberater darüber sprechen.

Folgende Überlegungen gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die auch ab dem 01.01.2022 weiter pauschalieren.

Hintergrund

Ab Januar 2022 gelten neue Regeln zur Umsatzpauschalierung. Landwirtschaftliche Betriebe, die bisher davon Gebrauch gemacht haben, sollten diese kennen und mit ihrem Steuerberater darüber sprechen. Folgende Änderungen sind ab dann gültig:

  • Eine Pauschalierung ist nur noch für Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 600.000 € möglich.
  • Der pauschale Umsatzsteuersatz wird von bisher 10,7 % auf 9, 5% gesenkt.
  • Die Pauschalierungssätze werden zukünftig jährlich geprüft und es könnte zu einer weiteren Absenkung kommen.

Der Gesetzgeber hat diese Änderungen beschlossen, um auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu reagieren. Dieser hatte wettbewerbswidrige Vorteile pauschalierender Betriebe gesehen.

Betriebe, die auch über den 01.01.2022 an einer Umsatzsteuerpauschalierung festhalten, müssen dann Mehrwertsteuer in Höhe von 9,5 % auf ihren Rechnungen ausweisen. Landwirtschaftliche Betriebe der Urproduktion jedoch müssen auch zukünftig keine Umsatzsteuererklärung erstellen, bzw. MwSt. abführen.

Wie verhält es sich, wenn der Gewerbebetrieb Produkte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zukauft?

Kauft ein Gewerbebetrieb Produkte, z.B. Äpfel aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu, so muss das pauschalierende landwirtschaftliche Unternehmen zukünftig 9,5 % MwSt. in der Rechnung ausweisen. Der direktvermarktende Gewerbetrieb unterliegt der Regelbesteuerung. Er darf für den Verkauf von Lebensmitteln weiterhin 7% MwSt., in diesem Fall der Äpfel, ausweisen. Hierdurch reduziert sich der Umsatzsteuervorteil des Gewerbebetriebes, denn bis 2021 konnte er 10,7 % Vorsteuer aus dem Zukauf seiner Ware vom Finanzamt zurückerhalten. Ab 2022 nur noch 9,5 %. Gewerbliche Betriebe haben kein Wahlrecht. Sie unterliegen in jedem Fall der Regelbesteuerung. Sie können die ausgewiesene Vorsteuer aus dem Warenzukauf geltend machen, müssen aber die in ihren Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Wichtiges Hintergrundwissen für pauschalierende Weingüter

Pauschalierende Betriebe, die Getränke verkaufen, z.B. Weingüter sind umsatzsteuerpflichtig. Pauschalierende Weingüter weisen auch weithin 19% MwSt. in ihren Rechnungen aus. Jedoch ist ab 2022 nur ein pauschaler Vorsteuerabzug in Höhe von 9,5 % zulässig. Somit sind 9,5 % der Nettoumsätze (19 % abzüglich 9,5 % pauschaler Vorsteuer) abzuführen. Bis zum 31.12.2021 sind wie bisher (19 % abzgl. 10,7 %) 8,3 % MwSt. abzuführen.

Wichtig:

Wir haben versucht die wesentlichen Aspekte für Sie zusammen zu stellen. Diese Information ersetzt kein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater.