Neue Landesbauordnung in Kraft

Anfang August ist eine neue Fassung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Kraft getreten.

Neben verschiedenen Veränderungen im Bereich barrierefreies Bauen, beim Brandschutz und beim Bauen mit Holz gibt es auch zahlreiche Veränderungen, die das landwirtschaftliche Bauen betreffen. So ist die Forderung an Stalltüren nun, dass sie nicht nach innen aufschlagen dürfen. Weiterhin beschränken sich die Vorgaben an Stallböden nur noch auf baurechtliche Belange. Die wasserrechtlichen Vorgaben werden hier nicht beschrieben, sondern man verweist auf das Fachrecht. Die Funktion der Bauleiterin bzw. des Bauleiters wurde wieder in die Landesbauordnung aufgenommen. Diese bzw. dieser wacht über die Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Baurechts und ist vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mitzuteilen. 

Im Bereich der genehmigungsfreien Vorhaben (§ 62) besteht nun die Möglichkeit, bis 6 m Firsthöhe (vorher 5 m) bei freistehenden, landwirtschaftlich privilegierten Gebäuden bis 100 m² zu bauen. Dieser Absatz wurde auch um das Kriterium der gartenbaulichen Erzeugung erweitert. Zudem wurden ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Anlagen, die auch zum dauerhaften Schutz von Tieren dienen, neu aufgenommen (z.B. mobile Hühnerställe). Ausläufe für Tiere bis zu 300 m² Fläche sind in der privilegierten Landwirtschaft ebenfalls baugehmigungsfrei. 

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Wasser- und Immissionsschutzrecht) an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden. 

Simone Hamann-Lahr

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz