Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen ab dem 01.01.2023

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Betriebe ab 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ihrer Kundschaft im To-Go-Bereich eine Mehrwegverpackung anzubieten.

Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen ab dem 01.01.2023

Durch eine Novellierung des Verpackungsgesetzes gilt ab dem 1. Januar 2023 für Letztvertreiber Essen und Getränken zum Mitnehmen („To-go“ bzw. „Take-away“) die Pflicht, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Als Letztvertreiber gelten zum Beispiel Betreiber von Hofcafés oder Hofläden mit Imbissangebot sowie Lieferdienste. Hierbei darf das Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer oder zu schlechteren monetären oder nicht-monetären Konditionen als in der Einwegverpackung angeboten werden. Darüber hinaus darf es bei dem nach wie vor erlaubten Angebot von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern im Vergleich zu Mehrwegverpackungen keine größere Auswahl an verschiedenen Verpackungsgrößen geben. Auch das Anbieten der Mehrwegverpackungen nur zum Verkauf ist nicht ausreichend, da der Betrieb eigene Behältnisse kostenlos zur Verfügung stellen muss. Das Erheben eines Pfands auf Mehrwegbehältnisse ist jedoch zulässig. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, seine ausgegebenen Mehrwegverpackungen wieder vom Kunden zurückzunehmen.

Für welche Einwegverpackungen muss eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden?

Die Mehrwegalternative muss für alle „Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher[…], die jeweils erst beim Letztbetreiber mit Waren befüllt werden“ angeboten werden. Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegverpackungen für Lebensmittel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht zum gleichen Zweck mehrfach wiederverwendet werden können. Dies können beispielsweise Kunststoffboxen mit oder ohne Deckel sein. Die Lebensmittel in den Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind zudem für den unmittelbaren Verzehr vor Ort oder To-go bestimmt und können aus der Verpackung heraus sowie ohne weitere Zubereitung gegessen werden. Bei den Einweggetränkebechern sollte beachtet werden, dass die Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen auch für die Verwendung von Einwegbechern gilt, die aus anderen Materialien als Kunststoff bestehen. „Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt“ gelten nach der gesetzlichen Definition nicht als Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, sodass für diese keine Mehrweg-Alternative angeboten werden muss.

Welche Betriebe sind von der Regelung ausgenommen?

Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 m2 und einer Mitarbeiterzahl bis einschließlich fünf Beschäftigten. Diese Betriebe erfüllen die Pflicht bereits, wenn sie ihren Kunden die Möglichkeit geben, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse hygienisch unbedenklich befüllen zu lassen. Als Verkaufsfläche gelten alle den Kunden frei zugängliche Flächen, wie zum Beispiel Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Im Falle eines Lieferangebotes zählen zur Verkaufsfläche laut VerpackG zusätzlich auch alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl werden laut Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden mit 0,5 und maximal 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Hier weist das BMUV darauf hin, dass bei Ketten, wie beispielsweise Bahnhofsbäckereien, die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens zählt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einem eigenständigen Gewerbe auch nur die Beschäftigtenzahl des Gewerbes und nicht die des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes zählt. Unter die Ausnahmeregelung fallende Letztvertreiber sind nicht zur Befüllung von Kundenbehältnissen verpflichtet, wenn sie stattdessen selbst Mehrwegverpackungen anbieten.

Information der Verbraucher über das Mehrweg-Angebot

Alle Betriebe, die Lebensmittel und Getränke zum Außer-Haus-Verzehr in Umlauf bringen, sind unabhängig von ihrer Verkaufsfläche oder Mitarbeiterzahl nach dazu verpflichtet, durch „deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder“ auf das Angebot zur Mehrwegverpackung beziehungsweise die Möglichkeit zur Befüllung von mitgebrachten Kundenbehältnissen aufmerksam zu machen. Bei Lieferangeboten muss diese Information in den jeweiligen Medien, wo das Angebot dargestellt wird, also beispielsweise auf der Website, gegeben werden.

Aufbau eines eigenen Mehrwegsystems oder Teilnahme an einem Mehrweg-Poolsystem

Um die Mehrweg-Pflicht in der Praxis umzusetzen, kann sich der Betrieb die Mehrwegbehälter einerseits selbst beschaffen und ein eigenes Mehrwegsystem etablieren. So kann er eigene Mehrwegbehälter kaufen und gegen eine Pfandgebühr an Kunden ausgeben. Dies hat zum Vorteil, dass der Betrieb unabhängig von Mehrweg-Poolsystem-Anbietern ist. Nachteilig sind jedoch die zu Beginn hohen Anschaffungskosten sowie die begrenzten Rückgabemöglichkeiten für die Kunden, da sie den Behälter nur in diesem Betrieb wieder zurückgeben können.

Andererseits kann der Betrieb auch eine Kooperation mit einem Mehrweg-Poolsystem-Anbieter eingehen. Ein Großteil der in Deutschland verbreiteten Anbieter verwendet Behältnisse aus Kunststoff, jedoch gibt es auch Anbieter, die Alternativen aus Edelstahl oder speziellem Glas verwenden. Die Mehrweg-Poolsysteme unterscheiden sich in der Ausgestaltung des Leihsystems. So kann der Kunde zum einen ein Pfand (in der Regel 5 oder 10 Euro) hinterlegen und dieses bei Rückgabe des Behälters zurückgezahlt bekommen. Zum anderen existiert eine pfandfreie Lösung, bei der QR-Codes auf den Behältern zur Ausleihe und Rückgabe mit einer App gescannt werden, in der sich der Kunde zuvor registriert hat. Hier wird nur dann eine Gebühr fällig, wenn der Behälter nicht fristgerecht zurückgegeben wird. Betriebe sollten auf die unterschiedliche Preisgestaltung der Anbieter achten. So wird oft das „Pay-per-Use“-Prinzip verwendet, bei dem der Betrieb einen gewissen Betrag pro Nutzung eines Behältnisses abgerechnet bekommt. Einige Anbieter nutzen auch Abo-Modelle mit monatlichen Gebühren. Mehrweg-Poolsysteme haben gegenüber der Einführung eigener Systeme den Vorteil, dass die Behälter bei jedem Kooperationsbetrieb zurückgegeben werden können, was für den Kunden deutlich bequemer ist. Als Nachteil kann die vertragliche Abhängigkeit von einem externen Anbieter gesehen werden.

Für die Direktvermarktung mit To-go-Geschäft gibt es für die Produkte Joghurt und Milch bereits Mehrwegbehälter aus Glas aus dem offenen MMP (Milch- und Molkereiprodukte-Pool), die der Kundschaft bereits gut bekannt sind (zum Beispiel 500-Gramm-Joghurtgläser aus dem Supermarkt). Die Behältnisse können auch mit anderen Produkten befüllt werden, sodass das Poolsystem grundsätzlich für die Einführung eines Mehrwegsortiments geeignet ist. Ein großer Vorteil ist hierbei die bereits bestehende Infrastruktur, so können die Gläser beispielsweise an den Pfandautomaten im Supermarkt zurückgegeben werden. Wichtig für eine Teilnahme am MMP-Poolsystem ist eine Nutzungsgenehmigung für das Mehrwegzeichen. Die Voraussetzungen für die Nutzung des Systems sind in einem Leitfaden nachzulesen (Leitfaden Nutzung MMP-Poolsystem).

Für Informationen zum Thema Hygiene stellt der Deutsche Lebensmittelverband Merkblätter mit Leitlinien zum Umgang mit To-go-Bechern, kundeneigenen Mehrwegbehältnissen und Mehrweggeschirr aus Pool-Systemen zur Verfügung. Diese sind unter folgendem Link zu finden:

https://www.lebensmittelverband.de/de/lebensmittel/sicherheit/hygiene/hygiene-beim-umgang-mit-mehrweg-bechern-behaeltnissen-pool-geschirr

Die Leitlinien sind bundesweit von allen Überwachungsbehörden anerkannt, was den Betrieben rechtliche Sicherheit gibt.

Die Rechtsgrundlagen der oben genannten Inhalte beziehen sich auf das Verpackungsgesetz, insbesondere die § 3, 33 und 34, sowie die Bundestag-Drucksache Nr. 19/27634.

Bei weiteren Fragen zum Thema Mehrwegverpackungen steht Ihnen das Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gerne zur Verfügung.