Ab 01.01.2020 ist eine Mistplatte Pflicht

Gemäß der Düngeverordnung vom 26.05.2017 müssen alle Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 01.01.2020 sicherstellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge sicher lagern können (DüV § 12 (4))

Festmist darf in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden (Sperrfrist). Auch wenn die DüV "nur" eine Lagerkapazität von 2 Monaten fordert, sollte man aus arbeitswirtschaftlichen und ackerbaulichen Gründen eine längere Lagerdauer unbedingt in Erwägung ziehen. 

Der Dunganfall ist ebenfalls in der DüV, Tabelle 1 benannt. Demnach produziert eine 10.000-Liter Milchkuh 8 t/Frischmist je Tierplatz in 6 Monaten bei einer geringen Stroheinstreumenge von 5 kg/Tier/Tag. Das entspricht ca. 9,4 m³ für diesen Kuhplatz. Für das Jungvieh kann man von der Hälfte ausgehen. Bei höherer Stroheinstreu (z.B. Einraumlaufstall) sind die Anfallmengen zu erhöhen. Dies muss betriebsspezifisch beurteilt werden. Hierzu müssen alle Tiergruppen und Tierzahlen im jeweiligen Stallsystem des Betriebes erfasst werden. 

Zur Mistplatte gehört eine Jauchegrube, die auch die verunreinigten Niederschläge der Fläche mit aufnehmen kann. Bestandsanlagen, die genutzt werden sollen, müssen dicht sein. Eine Mistplatte ist in jedem Fall baugenehmigungspflichtig. Die Landwirtschaftskammer fertigt auf Anfrage den Nachweis der Lagerkapazitäten betriebsindividuell an. 

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Simone Hamann-Lahr

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz