Zulassungspflicht für Betriebe mit tierischen Lebensmitteln
- selbstschlachtende Betriebe (für Rotfleisch gilt dies unabhängig von der Schlachtzahl; bei Geflügel und Hasentieren ab 10 000 Stück pro Jahr)
- Betriebe, die mehr als 30% ihrer hergestellten tierischen Erzeugnisse (Fleisch, Geflügel- und Hasentiere, Milch, Eier, Honig, Fische ....) an andere Betriebe des Einzelhandels abgeben; dazu zählen auch Großküchen, Gastronomie und andere Direktvermarkter (zulassungsfrei: Legehennenhalter mit weniger als 350 Tieren für die Vermarktung der eigenen Eier)
- Betriebe, die ihre tierischen Erzeugnisse außerhalb eines Absatzradius von 100 km an andere Lebensmittelunternehmen vermarkten
Hinsichtlich der Zulassungsanforderungen enthält die Verordnung wenig Konkretes, um den individuellen Gegebenheiten der Praxis Rechnung tragen zu können. Saomit haben die Zulassungsbehörden Ermessensspielräume. Sie sind gehalten, diese im Interesse der Betriebe zu nutzen, sofern aus Gründen der Produktsicherheit und aus Verbraucherschutzgründen keine Bedenken bestehen. Damit soll der Situation insbesondere kleinerer und kleinster Betriebe Rechnung getragen werden.
Abgabe kleiner Mengen an Hackfleisch
Da Hackfleisch zu den besonders sensiblen Produkten zählt, legt die EU-Verordnung hohe Maßstäbe an, insbesondere was Produktproben anbetrifft. Es ist jedoch vorgesehen, dass es Ausnahmeregelungen für die Herstellung und Abgabe kleiner Mengen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen gibt. Die Mengen sind so, dass alle Direktvermarkter darunter fallen dürften, nämlich:
- bis 2,5 t Hackfleisch/Woche oder
- bis 5 t Fleischbereitungen/Woche.
Betriebe, die kleine Mengen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen herstellen, können bei der für sie zuständigen Überwachungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Hierzu gibt es eine von verschiedenen berufsständischen Organisationen, unter anderem vom Deutschen Bauernverband und dem Deutschen Fleischerverband, erarbeitete, gemeinsame Leitlinie zur Probenhäufigkeit in Betrieben, die kleine Mengen an Hackfleisch und Fleischerzeugnissen herstellen. Diese sieht vor, dass, sofern in den Betrieben keine Probleme auftreten und insgesamt die Regeln einer guten Hygienepraxis eingehalten werden, eine einmalige Untersuchung pro Jahr genügt.