Winzer benötigen keine gaststättenrechtliche Unterrichtung mehr

Ab sofort sind auch Winzer von einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung befreit, wenn sie beispielsweise eine Straußwirtschaft oder einen Gutsausschank als Vollkonzession betreiben.

Bislang mussten Winzer, die einen Gutsausschank oder eine Straußwirtschaft in Vollkonzession betreiben wollen, im Zuge der Beantragung der Vollkonzession bei der Verbands-/Stadtverwaltung einen Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigen gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der IHK erbringen. Diese Forderung ist gemäß Gaststättenverordnung für alle Antragssteller zu erfüllen, die nicht über einen Abschluss in einem in einer Ausnahmeliste geführten Beruf verfügen. Dieser Nachweis ist gegenüber der Lebensmittelüberwachung zu erbringen. Auf Anregung des Beratungsteams Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wurde über die IHK eine entsprechende Eingabe in den Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ gegeben, da auch im Rahmen der Ausbildung zum Winzer Grundregeln der Lebensmittelhygiene und des Lebensmittelrechts vermittelt werden. Jetzt wurde der Beruf des Winzers/Winzermeisters, ebenso wie der des Brauers und Mälzers in die Ausnahmeliste der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 Gast UVwV aufgenommen.

Die vollständige Liste der Berufe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, finden Sie hier: