Weiter Widerstand gegen Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

Erneut beschäftigte sich der Ausschuss Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit dem Thema "Regenerative Energien".

Und erneut diskutierten die Ausschussmitglieder dabei die politische Absicht, Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu errichten. Grundlage der bisherigen Diskussion waren die Entwürfe der Landesregierung zum Landesentwicklungsprogramm, die nun seit Inkrafttreten des LEP IV im Mai 2013 rechtskräftig sind. Nach wie vor heißt es dort, dass Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen auch auf ertragsschwachen landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden sollen. Zwar sieht das Gesetz eine regionale Differenzierung vor, dennoch befürchtet der Ausschuss, dass es ein Verschieben in die weniger begünstigten Mittelgebirgslagen geben könnte, obwohl der Flächenbedarf für die Landwirtschaft hier genauso groß ist wie in den Gunstlagen.

Dem Ausschuss lag nun ein 10-Punkte-Katalog vor, der von einer Arbeitsgruppe der Landwirtschaftskammer erarbeitet wurde. Diese 10 Punkte wurden mittlerweile auch im Vorstand der Landwirtschaftskammer diskutiert und bei einer Enthaltung verabschiedet. An erster Stelle steht nach wie vor die Aussage, dass die Landwirtschaftskammer Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich ablehnt. Unverändert ist man einstimmig davon überzeugt, dass die Flächen für eine landwirtschaftliche Produktion freigehalten werden müssen.

Zur grundsätzlichen Prüfung geeigneter Standorte war dem Ausschuss wichtig, dass die im LEP IV genannten möglichen Photovoltaik-Standorte auf Konversionsflächen nachweislich zu prüfen und zu erschließen sind. Auch die möglichen Dachflächen innerhalb einer Kommune bedürfen einer konsequenten Prüfung. Dies gilt für die Dachflächen öffentlicher Gebäude, aber auch für die Dachflächen von privaten Gebäuden. Dabei werde auch dem Potenzial von Parkplätzen, die überdacht werden können, viel zu wenig Beachtung geschenkt. Sofern brachliegende Gewerbe- und Industriestandorte für Photovoltaik-Anlagen genutzt werden, ist dies als sinnvoll anzusehen, jedoch kann auf Grund der so verbrauchten Flächen nicht argumentiert werden, dass neue Gewerbe- und Industrieflächen in einer Gemeinde ausgewiesen werden müssen. Der Ausschuss war der Auffassung, dass mit der Prüfung von Konversions- und Deponieflächen, von Dachflächen, von zu überdachenden Parkplätzen und von brachliegenden Industrie- und Gewerbestandorten ausreichendes Potenzial vorhanden ist, um die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen zur dezentralen Stromversorgung zu ermöglichen. Da Gutachten und Stellungnahmen der Landesregierung ausführen, dass diese Potenziale ausreichen, um die Ausbauziele der Photovoltaik zu verwirklichen, dürfe es nach Auffassung der Landwirtschaftskammer keinen weiteren Bedarf geben, landwirtschaftliche Flächen voreilig für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu erschließen.

Nach dem LEP IV wird dies jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kommen hierfür nur ertragsschwache Standorte in Frage, die regional differenziert abgegrenzt werden müssten. Die von der Landwirtschaftskammer eingesetzte Arbeitsgruppe machte dem Ausschuss daher den Vorschlag, dass Flächen, die weniger als 50 Prozent der durchschnittlichen Ertragsmesszahl in einer Gemarkung erreichen, das Kriterium der Ertragsschwäche erfüllen. Betrachtungsraum muss aber immer die betroffene Ortsgemeinde sein. Ergänzend sind natürlich alle Flächen, die in den Regionalplänen als landwirtschaftliche Vorrangflächen dargestellt sind, vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme zu schützen. Dies gilt auch für Flächen, die in den Fachbeiträgen der Landwirtschaftskammer zu den Regionalplänen in der Stufe 1 eingestuft werden. Selbstverständlich waren die Ausschussmitglieder erneut der Auffassung, dass bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen und der dabei angestrebten extensiven Grünlandnutzung diese als sinnvoller naturschutzfachlicher Ausgleich angesehen werden muss, so dass auf weitere Kompensationsmaßnahmen verzichtet werden kann.

Das vom Ausschuss verabschiedete, mit leichten Änderungen durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer angepasste, 10-Punkte-Papier kann am Ende dieses Textes heruntergeladen werden.

Der Ausschuss beschäftigte sich außerdem noch mit der Novellierung des Baugesetzbuches, der Bundeskompensationsverordnung und einem Kooperationsabkommen zwischen Landwirtschaftskammer und Wasserwirtschaft. Insbesondere bei dem letzten Punkt war es dem Vorsitzenden des Ausschusses, Rudolf Schneichel, wichtig, dass die Landwirtschaft freiwillig an Beratungen zu produktionstechnischen Maßnahmen teilnimmt, um einen größtmöglichen Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Für den September  2013 beabsichtigt der Ausschuss eine Tagung mit dem Schwerpunkt Kompensation und der Stiftung zur Förderung der Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz.

Ralph Gockel, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach