Vermehrungsbestände in der Feldbesichtigung

Auf Grundlage der EG-Saatgutrichtlinien regeln das Saatgutverkehrsgesetz und die Saatgut- bzw. Pflanzgutverordnung die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut. Die Durchführung der Saatgutanerkennung ist in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesländern übertragen. Bundesweit gibt es zurzeit 15 Anerkennungsstellen. In Rheinland-Pfalz ist dafür die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zuständig.

Nach einer landesweiten Ausdehnung der Vermehrungsflächen im Vergleich von 2018 zu 2019 um 15 Prozent von 4.724 auf 5446 ha, bleibt der Anbauumfang der Saatgutvermehrung nach vorläufigen Zahlen mit etwa 5.400 ha in dieser Saison in etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Die Durchschnittsgröße der Vermehrungsflächen lag in den letzten drei Jahren bei rund 4,0 ha.

Der Zuwachs 2018 zu 2019 ging, bei entsprechend hoher Nachfrage nach Gräsersaatgut,  größtenteils auf die stark gestiegenen Vermehrungsvorhaben in der Grassamenproduktion, mit gut 2.500 ha das größte Einzelsegment der rheinland-pfälzischen Vermehrungsfläche, um 550 ha bzw. 28 % zurück.

Die Getreidevermehrungen legten im gleichen Zeitraum um 160 ha (7 %) zu, wobei hier das größte Plus etwa zu gleichen Teilen bei Sommer- und Wintergerste verzeichnet wurde. Den größten Anbauumfang hat im Getreidebereich mit über 1.000 ha der Winterweizen. Die Abweichungen in dieser Saison beschränken sich im Wesentlichen auf einen moderaten Rückgang beim Weizen und einer nochmaligen leichten Steigerung der Gräservermehrungsflächen. Der Anteil an Leguminosen sowie Öl- und Faserpflanzen bleibt indes über alle drei Jahre  hinweg weitgehend unverändert.

Die Ansprüche an die Qualität des erzeugten Saatgutes sind hoch und werden durch die Auswahl der Flächen, die Vorfrucht sowie die Bestandsführung und den Kulturzustand der Vermehrungsflächen bestimmt.

Saat- und Pflanzgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, muss vorher erfolgreich im Vermehrungsbestand überprüft werden. Dabei sind bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen. Ziel der Feldbestandsprüfung ist es, das Saatgut landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gegen Fremdbefruchtung, Sortenvermischung, relevante Krankheiten und Fremdbesatz abzusichern.

Getreide zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation wird mindestens einmal, Vorstufen- und Basissaatgut mindestens zweimal im Feldbestand geprüft.

Die Feldbesichtigungen beginnen schon im Herbst des Vorjahres mit der ersten Kontrolle im Winterraps sowie einer frühen Kontrolle Mitte April zu Beginn der Blüte. Bei Hybridraps sind zwei weitere Prüftermine zu den Aspekten Sterilität der Mutterlinie und Beseitigung des Bestäubers (Vaterlinie) erforderlich. Die wesentlichen Besichtigungen im Getreide, in Gräsern und Leguminosen finden aber im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juli zu Blühbeginn bis zur Hauptblüte der jeweiligen Kulturen statt, d.h. zu einem für die Beurteilung bestmöglichen Termin.

Zur Erleichterung der Arbeit der Feldbesichtiger und der Vermeidung von Aberkennungen soll hier aber noch einmal auf die wesentlichen Voraussetzungen für die Anlage von Vermehrungsflächen und die Anforderungen an die Feldbestände hingewiesen werden.

Die Vermehrungsflächen sind vor der Feldbesichtigung durch Schilder mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

•       Fruchtart

•       Sortenname

•       Beantragte Kategorie / Anbaustufe

•       Schlagbezeichnung

•       Schlaggröße

•       Vermehreranschrift

•       VO-Firma / Vertragspartner

Bei fehlender Beschilderung wird eine gebührenpflichtige Nachbesichtigung fällig.

Die Vermehrungsbestände müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Sie müssen guter fachlicher Praxis entsprechen, d. h. der Kulturzustand sollte eine ordnungsgemäße Bestandsführung erkennen lassen. Zudem soll die Fruchtfolge gewährleisten, dass es auf der Vermehrungsfläche zu keinem Durchwuchs von Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien und damit zu Sortenvermischung kommt. Das bedeutet, dass auf der jeweiligen Fläche kulturspezifische Anbaupausen eingehalten werden.

In einer, je nach Schlaggröße, festgelegten Anzahl von Prüfstreifen von jeweils 150 m2 wird die Sortenechtheit auf Homogenität (sogenannte abweichende Typen wie zum Beispiel Längenabweicher), der Fremdbesatz (Pflanzen anderer Getreidearten und artfremder Pflanzen, die sich schwer heraus reinigen lassen) und Gesundheitszustand (samenübertragbare Brandkrankheiten – Flugbrand, Steinbrand – und Mutterkorn) festgestellt. Dabei dürfen festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden. Bei Überschreitung kann, wenn eine Bereinigung des Bestandes möglich ist, eine Nachbesichtigung beantragt werden. Auf Flugbrandpflanzen wird auch, bis zu einem Abstand von 50 Meter, im Nachbarbestand geachtet. Eine Bereinigung dieser Pflanzen ist nicht zulässig.

Um Sortenreinheit zu gewährleisten und zur Vermeidung von Einkreuzungen, werden, bei allen fremdbefruchtenden Arten und auch Selbstbefruchtern wie Wintergerste und Triticale,  die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentfernungen zu benachbarten Feldbeständen anderer Sorten überprüft. Bei Nichteinhaltung der Mindestentfernung kann keine Anerkennung erfolgen.

Um eine Vermischung bei der Ernte auszuschließen, wird auf die Anlage von 40 Zentimeter breiten Trennstreifen zwischen Vermehrungsbeständen und angrenzendem Getreidebestand besonderes Augenmerk gelegt. Bei Gräservermehrungen gehört das Abmulchen oder Abmähen der Wegränder vor der Blüte zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Feldanerkennung, ebenso eine Kontrolle von angrenzenden Ruderalflächen, um eine mögliche Fremdbefruchtung zu verhindern.

Die entsprechenden Anforderungen für die Produktion von Z1-Saatgut sind in der Tabelle ersichtlich.

Anforderungen an den Feldbestand
Qualitätsnormen für die Feldanerkennung von Z-Saatgut
Fremdbesatz max. Anzahl je 150 m² Zählstrecke
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind (abweichende Typen, z. B. in Pflanzenlänge, Ährenform, Ähren-/Rispenfarbe)15
Pflanzen anderer Getreidearten6
Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich schwer herausreinigen lassen10
Flughafer (außer Hafer = 0)2
Gesundheitszustand max. Anzahl je 150 m² Zählstrecke
Mutterkorn20
Flugbrand, Weizensteinbrand, Roggenstengelbrand, Gerstenhartbrand5
Zwergsteinbrand1
Mindestentfernungen in m
bei Roggen, zu Feldbeständen anderer Sorten250
bei Wintergerste, zu Sorten anderer Zeiligkeit50
bei Triticale, zu Feldbeständen anderer Sorten20
Gräser Fremdbefruchter, Vermehrungsfläche bis 2 ha100
Gräser Fremdbefruchter, Vermehrungsfläche > 2 ha50
Trennstreifen
zu allen Nachbarbeständen von Mähdruschfrüchten40 cm

Hafervermehrungen müssen grundsätzlich frei von Flughafer bzw. Flughaferbastarden sein. Eine Bereinigung wie in anderen Getreidebeständen und eine spätere Nachbesichtigung ist bei eventuellem Besatz hier nicht mehr möglich (s. Tabelle).

Die Feldanerkennungsraten der vergangenen Jahre von deutlich über 90 % unterstreichen die professionelle Arbeit der Vermehrer  und das hohe Niveau in der  Saatgutproduktion.

Änderungen in der Feldbesichtigungssaison 2020 ergeben sich aufgrund der neuen EU-Pflanzenschutzgesundheitsverordnung 2016/2031, einer Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen bzw. Schadorganismen mit einem erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Gefährdungspotenzial. Es müssen zusätzliche Schaderreger, sogenannte „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RQNPs – „Regulated Non-Quarantine Pests“),  in der Feldbestandsprüfung bzw. im Anerkennungsverfahren beachtet werden. Hier sind zum Stichtag 14.12.2019 für bestimmte landwirtschaftliche Kulturen relevante Krankheiten und Schädlinge aufgeführt.

Für nachstehende Pflanzenarten wurden RNQPs definiert.

  • Luzerne
  • Raps
  • Rübsen
  • Sojabohne
  • Sonnenblume
  • Lein
  • Weißer Senf
  • Kartoffel-Pflanzgut
  • Kartoffel-Saatgut

Ausgenommen sind Mais, alle heimischen Getreide- und Gräserarten, Futterpflanzen sowie groß- und kleinkörnige Leguminosen mit Ausnahme von Sojabohnen. Hier waren zusätzliche, etwa bei Getreide bestimmte RNQPs (Mutterkorn und Brandkrankheiten) beabsichtigt, wurden jedoch nach eingehenden Beratungen ausgelistet.

Nachfolgend eine Übersicht der relevanten RNQPs:

KulturRNQP
LuzerneBakterienwelke; Stängelälchen
RapsSclerotinia sclerotiorum
RübsenSclerotinia sclerotiorum
SojabohneDiaporthe caulivora; Diaporthe phaseolorum var. sojae
SonnenblumeGrauschimmel; Falscher Mehltau, Sclerotinia sclerotiorum
LeinGrauschimmel, Blattfleckenkrankheit, Brennfleckenkrankheit, Welkekrankheit, Boeremia exigua var. linicola
Weißer SenfSclerotinia sclerotiorum
Kartoffel-PflanzgutViren: PLRV, PVY, PVS, PVM, PVA, PVX und PSTVd; Bakterien: Schwarzbeinigkeit, Zebra-Chip-Krankheit, Stolbur; Pilze: Rhizoctonia solani, Pulverschorf; Weitere Schädlinge: Knollenfäule-Nematode
Kartoffel-SaatgutViren: Potato spindle tuber viroid (PSTVd)

Volker Berg, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz