Überfraktionelle Einigung beim Weingesetz

Für die Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben in nationales Recht haben sich nun die Fraktionen im Deutschen Bundestag darauf geeinigt, die Quote für Neupflanzungen von Rebstöcken auf maximal 0,3 Prozent pro Jahr festzulegen.

Die EU-Kommission hatte am 09.04.2015 ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen veröffentlicht, das eine begrenzte jährliche Ausdehnung der Rebflächen in der EU zulässt. Es sieht vor, dass die Rebfläche in jedem EU-Staat pro Jahr um maximal ein Prozent ausgedehnt werden kann.

In einem Berichterstattergespräch zur Vorbereitung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes konnte mit allen Fraktionen im Deutschen Bundestag Übereinstimmung erzielt werden, dass die Quote für Neuanpflanzung von Rebstöcken (über die bestehende Rebfläche hinaus) für das gesamte Bundesgebiet auf maximal 0,3 Prozent pro Jahr festgelegt wird. Dies soll zunächst für die kommenden zwei Jahre gelten, so die Abgeordneten Norbert Schindler (CDU) und Gustav Herzog (SPD) für die Koalitionsfraktionen. Eine entsprechende Änderung des Gesetzes war notwendig geworden, da der generelle Stopp des Zubaus seitens der Europäischen Union verboten worden ist und ohne Änderung ein EU-Vertragsverletzungs-verfahren gedroht hätte.

Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Beschluss des Bundesrates, der eine Ausweitung der Flächen von 0,5 Prozent pro Jahr vorsieht, entgegnen Herzog und Schindler in Übereinstimmung mit den Oppositionsfraktionen, dass mit der geringeren Quote nur sehr vorsichtig an eine Ausweitung und somit Marktöffnung herangegangen werden sollte. Dabei berufen sich die Abgeordneten einerseits auf den eindeutigen Beschluss des Deutschen Weinbauverbandes, der dies für den Berufsstand gefordert hat, als auch auf die Marktlage für Wein in Deutschland. Auch diese spricht für eine vorsichtige Öffnung!

Die jetzt vereinbarte Regelung soll zunächst für die nächsten beiden Jahre gelten; der Deutsche Bundestag wird 2017 nach den dann gemachten Erfahrungen bei der Marktlage und der Umsetzung der Rebflächenausweitung in der Praxis eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung vornehmen.

Alle deutschen Weinbaugebiete werden nach Beschluss des Gesetzes im Deutschen Bundestag, der noch für Juni erwartet wird, die Möglichkeit erhalten, durch Selbstbeschränkung auch noch niedrigere Werte festlegen zu können. Hier sind dann die jeweiligen Landesgesetz- und –verordnungsgeber gefragt, die dies in ihrem Bereich formulieren müssen.

Die Antragstellung auf Erweiterung der Rebfläche bei Neuanpflanzungen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beschieden. Dafür müssen die Landesbehörden eine sachliche Bewertung des Antrags durchführen, die der Antragsteller bei der BLE vorzulegen hat. Somit ist Deutschland weit ein kurzes Verfahren gewährleistet.

„Diese Gesetzesänderung ist notwendig, damit die erfolgreiche restriktive Mengenpolitik und im Ergebnis die sehr erfolgreiche Qualitätsweinproduktion und –vermaktung bei Deutschem Wein erhalten bleiben“, so die Abgeordneten Norbert Schindler und Gustav Herzog.