Schadensereignis unverzüglich melden

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist nochmals darauf hin, dass Schadensereignisse unverzüglich gemeldet werden müssen.

Die Regelungen in Bezug auf die Anerkennung von Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 4 der VO (EU) Nr. 640/2014 müssen auch nach der Flutkatastrophe beachtet werden.

Um Kürzungen des Beihilfebetrags in den verschiedenen flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu verhindern, müssen Winzer und Landwirte Änderungen an den im Agrarantrag 2021 gemeldeten Flächen gegenüber den beantragten Flächen, die aufgrund des Extremwetterereignisses geschädigt wurden, der zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, melden. Der Meldung sind Nachweise über das Schadensereignis (beispielsweise Fotos) beizufügen, aus denen geschlossen werden kann, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände handelt.

Die Nachweise bzw. die Dokumentation der einzelnen Flächen können auch nachgereicht werden. Eine pauschale Meldung, dass der Betrieb betroffen ist, muss allerdings in der genannten Frist erfolgen.

Quelle: MWVLW