Personalschulungen groß geschrieben

Personen, die in der Lebensmittelverarbeitung tätig sind, müssen sich umfangreich schulen und belehren lassen. Dies gilt auch für Personal von Direktvermarktern oder in Gutsschänken, Straußwirtschaften und Bauernhofcafes. Maßgeblich sind zwei Vorschriften:
  • das <media 93584 - - "TEXT, Infektionsschutzgesetz If SG, Infektionsschutzgesetz_IfSG.pdf, 116 KB">Infektionsschutzgesetz (IfSG)</media> und
  • die<media 93585 - - "TEXT, LMHV, LMHV.pdf, 441 KB"> Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)</media>

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sind Personen gewerbsmäßig in folgenden Bereichen beschäftigt, ist eine Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz nachzuweisen (ersatzweise gelten bis 01.01.2001 ausgestellte Gesundheitszeugnisse): 

1. Alle Tätigkeiten bei der Herstellung, Behandlung und dem In-Verkehr-Bringen folgender Lebensmittel, wenn unmittelbarer oder Kontakt über Bedarfsgegenstände besteht:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fisch, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soße.

2. Alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Straußwirtschaften, Gutsschänken, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. 

Erstbelehrungen werden vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt (siehe:Liste der Gesundheitsämter ). Die Bescheinigungen müssen zu Kontrollzwecken bereitgehalten werden (Kopien anfertigen!). Alle Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber mindestens alle zwei Jahre nachbelehrt werden.


Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Pflicht des Betriebsleiters ist es, sein Personal ordnungsgemäß einzuweisen und zu schulen. Hierdurch soll erreicht werden, dass das Personal so mit den Lebensmitteln umgeht, dass die erzeugten Lebensmittel im Sinne des Verbraucherschutzes hygienisch bedenkenlos sind und zudem ein vorzeitiger Verderb verhindert wird. 
Hierzu müssen regelmäßig Schulungen durchgeführt werden. Diese können mit den Nachbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz kombiniert werden.Bei den Schulungen genügt in der Regel eine ordnungsgemäße Einweisung in die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Aufforderung , den Betriebsleiter/Arbeitgeber bei lebensmittel-rechtlich relevanten Erkrankungen und Verletzungen bzw. beim Auftreten von Merkmalen einer Lebensmittelvergiftung sofort zu unterrichten. 

Hinweis: Über die Schulungen/Belehrungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen!