Neuregelung im geografischen Bezeichnungsrecht

Eintragung von Gewannen / Katasterlagen seit August 2014 möglich!

Mit Umsetzung der Profilierung und Änderung der Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften in Rheinland-Pfalz ist es möglich, sich den Namen einer kleineren geografischen Einheit in der bei der Landwirtschaftskammer geführten Weinbergsrolle eintragen zu lassen. In der Folge kann für Qualitätserzeugnisse in der Weinbezeichnung ab der Weinernte 2014 der Gewanne-/Katastername in Verbindung mit der Gemeinde bzw. der Einzellage verwendet werden. Dem Weinbau stehen somit weitere Möglichkeiten zur Verfügung, Terroir, Weinstile oder besondere Spezialitäten in der Vermarktung hervorzuheben.

Die Beantragung der Gewanne ist unbürokratisch und für den Winzer ohne großen Zeitaufwand zu erledigen. Mit dem Antrag (siehe: www.lwk- rlp.de/Weinbau/Rebflächen/Weinlagen/Gewanne ist lediglich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem eingetragenen Gewannenamen und ein Auszug aus der EU-Weinbaukartei mit den bewirtschafteten Rebflächen in der Gewanne an der für den Antragsteller zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer oder direkt an der Zentrale in Bad Kreuznach abzugeben. Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und nach Eingang der Gebühr wird die Eintragung des Gewannenamens in die Weinbergsrolle vorgenommen und der Antragsteller mittels Bescheid über die Eintragung unterrichtet. Eine Bekanntgabe der Eintragung in der Weinbergsrolle erfolgt hier, eine bildliche Darstellung der Gewanne wird im Weinlagenportal der LWK ersichtlich (siehe: Weinlagen-Online ; Suche: Gemarkung).

Der Name der Gewanne / Katasterlage darf nach der Eintragung für alle Weine aus dieser geografischen Einheit verwendet werden, also auch von anderen Winzern als dem Antragsteller. Die Verwendung des Namens dieser kleineren geografischen Einheit bei Qualitätswein ist nur zulässig, wenn der Wein (entsprechend bei Weinen mit Einzellagenbezeichnung) ein natürliches Mostgewicht erreicht, das dem für Prädikatswein Kabinett entspricht. Das höhere Mindestmostgewicht auf Kabinettniveau muss jedoch hinsichtlich aller Bestandteile des Weines eingehalten sein, also auch bezüglich der zur Süßung verwendeten Traubenmoste. Der Name der Gewanne / Katasterlage kann zusammen mit dem Namen der Einzellage (siehe Auszug EU-Weinbaukartei) oder zusammen mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils angegeben werden. Weiterhin kann der Name der Gewanne / Katasterlage in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dies in der gesamten Weinbuchführung beginnend mit dem Herbstbuch dokumentiert ist. Hinsichtlich der Verschnittregeln gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Rebsorten-, Jahrgangs- und Herkunftsverschnitten (§§ 40ff WeinVO). Im Rahmen der Qualitätsweinprüfung muss in der Antragstellung auf Erteilung einer A.P. Nr. ein Hinweis auf den Gewannenamen erfolgen.