Neue Regelung soll kleine und mittlere Schlachtbetriebe entlasten

Landwirtschaftskammer begrüßt angekündigte Erleichterung der räumlichen Voraussetzungen für kleine Schlachtbetriebe

Künftig soll es in handwerklich strukturierten Schlachtbetrieben erlaubt sein, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen und zu verarbeiten. Dies geht aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. November 2015 hervor. Mit dieser Regelung sollen kleine und mittlere Schlachtbetriebe entlastet und damit die regionale Lebensmittelproduktion unterstützt werden. Davon würden auch fleischvermarktende Direktvermarkter profitieren.

In der Verordnung (EG) NR. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für tierische Lebensmittel ist die Zulassungspflicht für selbstschlachtende Betriebe geregelt, die durch die nationale Tier-LMHV aus dem Jahr 2007 ergänzt und konkretisiert wird. Eine Ausnahmeregelung „kleine Mengen“, wie diese für Geflügel mit 10 000 St./Jahr existiert und die von der Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ schon häufiger auch für Rotfleisch gefordert wurde, gibt es nicht. Während die Vorgabe einer räumlichen Trennung von Schlacht– und Zerlegeraum aus der EU-Verordnung grundsätzlich nicht zu entnehmen ist, gibt es gemäß Tier-LMHV in § 11 ein Verbot, in Schlachträumen Fleisch zu zerlegen und zu verarbeiten. Allerdings gab es in § 11 bereits bisher den Spielraum einer Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde, die in der Vergangenheit allerdings kaum Anwendung fand.

Aufgrund einer EU-Inspektion kleiner und mittlerer Schlachtbetriebe in Deutschland wurde von der EU-Expertengruppe eine Aufhebung des grundsätzlichen Verbotes einer räumlichen Trennung für handwerklich strukturierte Betriebe empfohlen. Dies hat das Ministerium veranlasst, eine entsprechende Verordnung, die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, auf den Weg zu bringen. Diese soll nach der Ankündigung des BMEL im März 2016 in Kraft treten und damit allen bauwilligen Direktvermarktern, die eine Schlachtung von Schweinen, Rindern oder Schafen in Erwägung ziehen, sehr entgegenkommen.

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