Mitarbeiter mindestens einmal jährlich unterweisen
Die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versicherten Arbeitgeberbetriebe sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Gefahren und Maßnahmen für ihre Sicherheit und Gesundheit aufzuklären. Darauf weist jetzt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Betriebe und Beschäftigte hin.Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz 1.1. Die sogenannte Unterweisung sollte vor Aufnahme derTätigkeit und dann in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmaljährlich, erfolgen. Grundlagen hierfür können beispielweise die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitungen sowie -anweisungen und spezielle Unterweisungshilfen sein.Die SVLFG stellt auf ihrer Internetseite Handlungshilfen zurGefährdungsbeurteilung, Musterbetriebsanweisungen und -unterweisungshilfen hier zur Verfügung. Unterweisungshilfen sind auch in polnischer, russischer und rumänischer Sprachen abrufbar.
Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für über 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen mit ca. 1 Million versicherten Arbeitnehmern, der Alterssicherung der Landwirte für über 220.000 Versicherte und über 600.000 Rentner sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ca. 700.000 Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.