Missachtung der eigenen Pflichten bei der Entsorgung von Verpackungsmitteln ist kein Kavaliersdelikt

Jeder Betrieb, der gewerblich Verpackungen erstmals mit Ware befüllt, hat für diese Verpackungsmaterialien gemäß Verpackungsverordnung die Entsorgung sicher zu stellen. Dies gilt z. B. auch bei der Abfüllung von Wein in Flaschen oder in bag-in-box-Verpackungen. In der Praxis heißt dies, dass jede Flasche mit Korken und Etikett sowie jeder Umkarton der bei einem privaten Haushalt leer zu entsorgen ist, durch den Erstbefüller bei einem der Dualen System zu lizenzieren ist. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verweist hier auf eine entsprechende Information der IHK Koblenz.

Kritiker der bisherigen Entsorgung führen an, dass es noch immer viele Unternehmen gibt, die ihre Pflicht nicht wahrnehmen und somit als Trittbrettfahrer das System der haushaltsnahen Erfassung über gelbe Säcke oder gelbe Tonnen gefährden. Sie fordern immer lauter eine strengere Kontrolle aller Unternehmen durch die Behörden. Die Vollzugsverwaltung hat in den letzten Jahren reagiert. Sie prüft inzwischen intensiv die Einhaltung. Im äußersten Fall drohen bis zu 50.000,- € Geldbuße. Besonders die "großen" Inverkehrbringer von Verpackungen werden über die so genannte Vollständigkeitserklärung, kurz VE, genauer kontrolliert. Hier sehen die Abfallbehörden auf einen Klick, wer seinen Pflichten nachgekommen ist.

Dschungel der Verpackungsregelungen

Welche Pflichten hat zum Beispiel ein Weinbaubetrieb nach der aktuellen Verpackungsverordnung?

Die Grundpflichten für Unternehmen unterscheiden sich nach Verpackungsart und dem Ort, an dem die Verpackungen zur Entsorgung anfallen. Es ist dabei unerheblich an wen die Ware verkauft und wie viel Verpackung in Verkehr gebracht wird. Erheblich ist, wo die leere Verpackung anfällt und der Entsorgung zu zuführen ist. Daraus ergeben sich verschieden Pflichten. Die Grundpflichten sind ab der ersten Verpackung zu erfüllen! Hier ein paar Beispiele zur Veranschaulichung: 

  • Stammkunden kaufen nach einer Verkostung mehrere Flaschen Wein, um diese privat zu genießen oder zu verschenken. Im Sinne der Verordnung fällt die Verpackung daher bei einem "privaten Endverbraucher" (Privathaushalt) zur Entsorgung an. Damit sind diese Mengen vom Unternehmer bei mindestens einem der Dualen Systeme zu lizenzieren. Er muss die Ware auch lizenzieren, wenn er selbst seine Flaschen wieder zurück nimmt, da nur lizenzierte Verpackungen in den Markt gebracht werden dürfen. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Später kann er den zurückgenommenen Mengen bei der Spitzabrechnung mit dem Dualen System reduzierend geltend machen.Dies gilt auch für andere Verpackungsmaterialien wie bag-in-box-Verpackungen oder Tetrapaks.
  • Gastronomen kaufen beim selbstabfüllenden Winzer Wein für den Schankbetrieb einer Gaststätte. Im Sinne der Verordnung fällt die Verpackung daher bei einer "vergleichbaren Anfallstelle" (u. a. Gastronomie, Hotellerie, Kantinen, Handwerkskleinbetriebe oder Altenheimen) an, die einem "privaten Endverbraucher" gleichzustellen ist. Auch diese Verpackungsmaterialien müssen vom Befüller der Verpackung als Mengen gemeldet und lizenziert werden.
  • Winzer verkaufen fertig verpackten Wein an den Handel. Die Verpackung besteht aus Weinflaschen, Korken, Umkartons, Paletten und Stretchfolie. Der Händler verkauft die Ware an Privatpersonen oder Hotels. Auch hier ist die Verkaufsverpackung zu lizenzieren, die beim Privaten zu entsorgen ist. Die Flaschen mit Korken und ein Teil der Umkartons sind wie in den ersten Beispielen zu behandeln, da die leere Verpackung bei Privathaushalten oder einer "vergleichbaren Anfallstelle" zu entsorgen ist. Es ist unerheblich, wer ihr direkter Kunde ist. Der Winzer muss sich ein Bild davon machen, bei wem seine Verpackungen später leer zur Entsorgung anstehen. Diese Zahlen können plausibel geschätzt (z. B. auf Grundlage ihrer Kundenstruktur), nach Angaben ihrer Vertriebspartner ermitteln oder Zahlen aus statistischen Erhebungen herangezogen werden, wie unter anderem der Zahlen der GVM - Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH.Umverpackungen die bei einem Händler oder Wiederverkäufer zur Entsorgung anfallen, in unserem Beispiel Paletten, Strechfolie und ein Teil der Umkartons, sind nicht zu lizenzieren. Hier gelten andere Vorschriften, z. B die für Transportverpackung. Abfüller und Vertreiber sind verpflichtet diese Verpackung zurück zu nehmen. Über die Art und Weise einigen sich die Wirtschaftsbeteiligten untereinander.
  • Weinbaubetriebe die nicht selbst abfüllen, weil z. B. der Wein oder Traubenmost über Tankwagen an eine Kellereien oder Destillerie verkaufen, müssen keine Lizenzgebühr bezahlen, wenn der Weinbaubetrieb später auf keiner Flasche als alleiniger Inverkehrbringer zu erkennen ist. D. h. Lohnabfüllung ist durch den zu Lizenzieren, der für den Kunden als Inverkehrbringer auf der Flasche zu erkennen ist. Tritt der Winzer nicht in Erscheinung, dann durch den Abfüller.
  • Fertig verpackte Produkte werden im Ausland zugekauft, um die Nachfrage der Kunden aus einer Hand zu bedienen, z. B. Weine aus Frankreich, Spanien oder Italien. Hier ist der Erstinverkehrbringer in Deutschland in der Pflicht, die Verpackungsverordnung zu erfüllen. Ggf. muss diese Frage mit dem ausländischen Lieferanten geklärt werden. Die vier Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz beraten hierzu gerne kostenfrei.
  • Bei Lohnabfüllung oder Verpackungen, auf denen das befüllende Unternehmen als Inverkehrbringer nicht zu erkennen sind, hat der Gesetzgeber klar geregelt, wer die Pflichten zu erfüllen hat: Der Inhaber der Markenrechte, wenn dieser alleinig auf der Verpackung genannt ist und nur dieser für den Endverbraucher als Inverkehrbringer der Ware zu erkennen ist. Ein aktuelles Merkblatt zum Thema "Umsetzung der Verpackungsverordnung" finden Sie unter www.ihk-koblenz.de, Dokumentennummer: 5649.

Inverkehrbringer großer Mengen müssen sich erklären

Unternehmen, die zudem große Mengen an Verpackungen auf den Markt bringen haben die Pflicht, eine so genannte Vollständigkeitserklärung bei den Industrie- und Handelskammern elektronische zu hinterlegen. Sollten diese Betriebe mehr als 80.000 kg Glas oder mehr als 50.000 kg Kartonage oder 30.000 kg Leichtverpackungen als Verpackung auf den deutschen Markt gebracht haben, ist die VE bei Überschreitung einer Mengenschwelle für alle Verpackungsmengen abzugeben. Dies gilt aber nur für Verkaufsverpackungen, die bei mindestens einem Dualen System lizenziert sind. Falls Firmen mehr Verkaufsverpackungen bei einem oder mehreren der Dualen Systeme für das Vorjahr lizenziert hatten, müssen diese bis zum 1. Mai des Folgejahrs die VE-Meldung abgeben. Leider erreichten im letzten Jahr einige Abmahnungen Unternehmen, die nicht rechtzeitig dieser Pflicht nachgekommen waren.

Die Abgabe der VE geschieht über ein Internetportal der Industrie- und Handelskammern unter www.ihk-ve-register.de. Hier sind auch die Ansprechpartner in den IHKs, alle wichtigen Informationen und Antworten zur aktuell gültigen Verpackungsverordnung sowie die Veränderungen zu 2009 aufgeführt.

Die Handlungshilfe "10 Schritte für die Hinterlegung einer VE" enthält Informationen zum Verfahren und wie die Mengenmeldungen im VE-Register abzugeben ist.

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung - Bußgeld droht

Es bleiben also einige Fallstricke: Wer nicht lizenzierte Verpackungen in den Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 50.000 Euro kosten kann. Wer zudem keine, eine unvollständige, eine falsche oder zuspät eine Vollständigkeitserklärung abgibt, begeht eine zweite Ordnungswidrigkeit. Sicher ist, dass derzeit die Abfallbehörden genauer hinschauen.