Meister-BAFöG wird aufgestockt
02.08.2016 | Das novellierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) tritt ab sofort in Kraft. Die Reform des „Meister-BAföG“ verbessert die Förderung der beruflichen Fortbildung und somit deren Attraktivität. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als zuständige Behörde für die Aus- und Meisterfortbildung in den Grünen Berufen hin. Die 3. Novellierung des seit 1996 bestehenden Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG / “Meister-BAföG“) wurde am 18.03.2016 durch die Zustimmung des Bundesrats endgültig auf den Weg gebracht. Dadurch wird die Förderung der beruflichen Fortbildung spürbar verbessert und auch auf neue Zielgruppen erweitert.
Durch die AFBG-Novellierung können zukünftig auch Personen mit hochschulischen Bachelor-Abschlüssen in die Fortbildungsförderung einbezogen werden, sofern diese die in den Zulassungsbestimmungen des betreffenden Fortbildungsganges vorgegebene Mindestdauer einer Berufstätigkeit nachweisen können. Außerdem wird die AFBG-Förderung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Fortbildungsteilnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Studienabbrecher) geöffnet. Weiterhin werden insbesondere die Förderbeträge sowie die Freibeträge bei Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsförderung (z.B. Meisterkurs) erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die derzeitigen und die ab dem 01.08.2016 geltenden Werte:
Meister-BAföG | derzeit | ab 01.08.2016 |
Förderbeträge (Unterhaltsbetrag) | ||
Fördergrundbetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) | 348 € | 372 € |
Wohnbedarf (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) | 224 € | 250 € |
Zuschuss Krankenversicherung (§ 13a BAföG) | 62 € | 71 € |
Zuschuss Pflegeversicherung (§ 13a BAföG) | 11 € | 15 € |
Erhöhungsbetrag für den Teilnehmer | 52 € | 60 € |
Erhöhungsbetrag für den Ehegatten | 215 € | 235 € |
Erhöhungsbetrag für Kinder (je Kind) | 210 € | 235 € |
Pauschaler Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende (je Kind und Monat) | 130 € | 130 € |
Freibeträge bei der Einkommensanrechnung | ||
Freibeträge des Teilnehmers |
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für den Teilnehmer | 255 € | 290 € |
für den Ehegatten | 535 € | 570 € |
je Kind | 485 € | 520 € |
Freibeträge des Ehegatten |
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für den Ehegatten | 1.070 € | 1.145 € |
je Kind | 485 € | 520 € |
Förderbeträge des Lehrgangs/Prüfungsstücks | ||
Maßnahmebeitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (max.) | 10.226 € | 15.000 € |
Förderbetrag für das Prüfungsstück (50 Prozent, max.) | 1.534 € | 2.000 € |
Der Gesamt-Förderbetrag (Unterhaltsbetrag) wird als Zuschuss in Höhe von max. 50 Prozent (einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer und den Ehegatten abzüglich einer Pauschale von 103 €) geleistet (bisher: 40 Prozent ohne die Erhöhungsbeträge abzüglich einer Pauschale von 103 €). Der Zuschussanteil für den Erhöhungsbetrag für Kinder verbleibt bei 55 Prozent. Der Darlehensanteil kann wie bisher über ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt werden. Bei erfolgreich abgelegten Prüfungen können zukünftig 40 Prozent (bislang 25 Prozent) des Darlehens für Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem novellierten Gesetzestext (s. Anlage).
Detaillierte Informationen des Bundesbildungsministeriums (BMBF) zum „Meister-BAföG“ sind per Internet unter folgenden Adressen abrufbar: