Kammer rät zur Angabe des Literpreises im Online-Shop

Auch in Rheinland-Pfalz wurden bereits Winzer, die im Onlineshop ihrer Internetseite Wein, aber auch Säfte oder Spirituosen verkaufen, mit einer Abmah­nung kon­frontiert.

Dabei wird die fehlende Angabe eines Grundpreises (Literpreises). moniert und damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlaute­ren Wettbewerb festgestellt. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt Betrieben, die einen Onli­neshop unterhalten, die Preisangaben dort auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu überprüfen und gegebenenfalls mit erforderlichen Angaben, wie etwa der Angabe des jeweiligen Grundpreises, zu ergänzen.

Die  Preisangabenverordnung gibt vor, dass jeder, der Endverbrauchern gegenüber Waren anbietet, den Preis der Ware einschließlich Umsatzsteuer und eventuell zusätzlich anfallen­der Bestandteile, also den Endpreis, angeben muss.. Zusätzlich muss auch der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden, um dem Verbraucher den Preisver­gleich zu erleichtern. Bei Wein, Säften und Spirituosen ist dies in der Regel der Literpreis. Die Preisangabenverordnung sieht nur Ausnahmen von der obligatorischen Angabe eines Grundpreises vor, wenn es sich um kleine Direktvermarkter handelt. Da jedoch die Voraussetzungen insbesondere im Weinbau unklar sind, wann es sich um einen "kleinen Direktver­markter" handelt, suchen gewisse Abmahner gezielt nach Preislisten im Internet, in denen diese Angabe fehlt, und konfrontieren die Betriebe mit Hinweis auf die Preisangabenverordnung mit einer Abmahnung, verlangen  Abmahngebühren und unter Strafandrohung die Abgabe einer Unterlassungs­erklä­rung mit meist kurzer Fristsetzung.

Die Kammer rät daher, diese Abmahnungen keinesfalls zu igno­rieren, da nach Einreichung einer Klage hohe Kosten (Abmahngebühren, Gerichtskos­ten, Anwaltsgebühren) entstehen.