Kammer rät zur Angabe des Literpreises im Online-Shop
Dabei wird die fehlende Angabe eines Grundpreises (Literpreises). moniert und damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb festgestellt. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt Betrieben, die einen Onlineshop unterhalten, die Preisangaben dort auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu überprüfen und gegebenenfalls mit erforderlichen Angaben, wie etwa der Angabe des jeweiligen Grundpreises, zu ergänzen.
Die Preisangabenverordnung gibt vor, dass jeder, der Endverbrauchern gegenüber Waren anbietet, den Preis der Ware einschließlich Umsatzsteuer und eventuell zusätzlich anfallender Bestandteile, also den Endpreis, angeben muss.. Zusätzlich muss auch der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden, um dem Verbraucher den Preisvergleich zu erleichtern. Bei Wein, Säften und Spirituosen ist dies in der Regel der Literpreis. Die Preisangabenverordnung sieht nur Ausnahmen von der obligatorischen Angabe eines Grundpreises vor, wenn es sich um kleine Direktvermarkter handelt. Da jedoch die Voraussetzungen insbesondere im Weinbau unklar sind, wann es sich um einen "kleinen Direktvermarkter" handelt, suchen gewisse Abmahner gezielt nach Preislisten im Internet, in denen diese Angabe fehlt, und konfrontieren die Betriebe mit Hinweis auf die Preisangabenverordnung mit einer Abmahnung, verlangen Abmahngebühren und unter Strafandrohung die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit meist kurzer Fristsetzung.
Die Kammer rät daher, diese Abmahnungen keinesfalls zu ignorieren, da nach Einreichung einer Klage hohe Kosten (Abmahngebühren, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren) entstehen.