Kammer muss von teilnehmenden Betrieben Umsatzsteuer ab 2015 nachfordern

Nach einer Prüfung des Landesrechnungshofes wurde die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im August 2017 aufgefordert, die Umsatzsteuerpflicht unter anderem auf die Prämierungsleistungen mit der Finanzverwaltung verbindlich zu klären.

Bis dahin hatte die Kammer für diese Leistungen keine Umsatzsteuer auf die Gebühr aufgeschlagen. „Wie andere öffentliche Anbieter auch, gingen wir davon aus, dass hierfür keine Umsatzsteuer anfällt, weil es sich um eine schlicht-hoheitliche Aufgabe handelt“, erklärt Ökonomierat Norbert Schindler, Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

„Wir bedauern es außerordentlich, dass wir die Teilnehmer der Landeswein- und Sektprämierungen zur Nachzahlung der Umsatzsteuer auffordern müssen“, so Schindler. „Aber nachdem die Umsatzsteuerpflicht von den Finanzbehörden auf Bundes- und Länderebene festgestellt worden ist, müssen wir die Entscheidung am Ende anerkennen.“ Die Umsatzsteuerpflicht gilt ab sofort auf alle Prämierungen sowie rückwirkend auf die Teilnahmen an den Prämierungen seit 2015.

Für die Nacherhebung der Umsatzsteuer gibt es entsprechende rechtliche Grundlagen: § 1 Gebührensatzung der Landwirtschaftskammer und § 9 Abs. 5 Landesgebührengesetz. Darin ist geregelt, dass dem Schuldner außer der eigentlichen Gebühr auch die Umsatzsteuer auferlegt werden muss, wenn eine Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig ist.

Außerdem hat die Rechtsprechung entschieden, dass, wenn in einem Gebührenbescheid eine zu niedrige Gebühr erhoben worden ist, der fehlende Betrag in einem zweiten Gebührenbescheid noch eingefordert werden darf.

Da die im Jahr 2016 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren würden, wird die Umsatzsteuer mit einem gesonderten Bescheid nacherhoben.

Deshalb erhalten die Betriebe, die im Jahr 2016 an den Prämierungen teilgenommen haben, in diesen Tagen entsprechende Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer nachgefordert wird.Die Nachforderung für die Teilnahme an den Prämierungen in den Jahren 2017-2019 wird im kommenden Jahr erfolgen. Für die Betriebe liegen den Bescheiden erläuternde Hinweise bei.