Justiz verlangt Fachwissen, Objektivität und Sorgfalt

Gutachtertätigkeit bei Gericht, der korrekte Umgang mit Quellen und Problemstellungen in der Praxis von Sachverständigen bei Wertermittlungsfragen in verschiedenen Fachbereichen waren die zentralen Themen der Jahrestagung der Sachverständigen.

Bereits zum 17. Mal hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Jahrestagung eingeladen. Vorstandsmitglied Eberhard Hartelt konnte im Tagungsraum des Landhotels Klostermühle im pfälzischen Münchweiler 81 Teilnehmer aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland begrüßen und einen Rekordbesuch feststellen.

Unter der Leitung von Horst Klöppel, Vorsitzender des Fachausschusses Sachverständigenwesen der Landwirtschaftskammer, erfuhren die Teilnehmer zunächst in zwei Vorträgen, dass Gutachtertätigkeit stets strengen juristischen und formalen Ansprüchen genügen muss, um vor Gericht Bestand zu haben und Formfehler zu vermeiden. Dr. Peter Bleutge, Jurist und einer der bundesweit renommiertesten Fachleute zu rechtlichen Fragen im Sachverständigenwesen, sprach zum Thema "Befangenheit des Sachverständigen" und zeigte mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis reale Situationen auf, in denen Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit als Gutachter abgelehnt werden können oder bereits erstellte Gutachten nicht zugelassen werden. Der Referent riet dazu, ein Höchstmaß an Sachlichkeit und Objektivität zu wahren und sehr aufmerksam auf juristische Fallen zu achten, die gelegentlich von gewieften Anwälten gestellt würden. Im anschließenden Kurzreferat von Dr. Holger Konrad, Justiziar der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, ging es zunächst generell um richtiges Zitieren von verwendeten Quellen in Gutachten und insbesondere um das richtige Zitieren von Internetquellen. Der Sinn von Quellenangaben sei, dem Leser die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit des Geschriebenen zu geben, wodurch die Richtigkeit einer Aussage untermauert werde. Vom Verfasser werde hierdurch Seriosität demonstriert. Richtiges Zitieren und die korrekte Nennung der Quelle sei letztlich auch für den Sachverständigen selbst als Verfasser eines Gutachtens wichtig, damit dieser – wenn z.B. eine Gerichtsverhandlung erst Monate nach der Gutachtenerstellung stattfindet – auch selbst noch genau nachvollziehen kann, aus welcher Quelle er das Zitierte  entnommen hat.   

In themenspezifischen Workshops wurden nachmittags Aspekte der Wertermittlung vertiefend betrachtet. Unter der Überschrift      "Marktgerechte und rechtssichere Bewertung von Gebäuden im ländlichen Raum"  erläuterte Dr. Harald Müller, als ö.b.v. Sachverständiger seit vielen Jahren in Hessen tätig, Rechtsgrundlagen und Begriffe bei der Wertermittlung, stellte verschiedene Wertermittlungsverfahren wie Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren und Vergleichswertverfahren dar und gab unter Verwendung von Beispielen von Wertermittlungen landwirtschaftlicher Hofstellen und der Vorstellung eines Beispielsgutachtens Hinweise, wann welche Verfahren anzuwenden sind.  Dirk Rummel, Landesforsten Niedersachsen, stellte im forstlichen Workshop mit dem Ziel, das Bewusstsein der Teilnehmer für die Grundlagen und Probleme der Waldbewertung zu schärfen, die rhetorische Frage "Liefert die Waldbewertung brauchbare Zahlen für den Waldverkauf“ ? Nach einer aktuellen Beschreibung des Waldmarktes und der Darstellung von Motivationen zum Erwerb von Wald problematisierte der Referent die derzeitigen Alterswertfaktoren, zeigte Methoden zur Wertermittlung auf und stellte ein in Niedersachsen verwendetes Waldbewertungsprogramm vor. Angelika Tiedtke-Crede, ö.b.v Sachverständige aus Niedersachsen und bundesweit anerkannte Expertin bei Bewertungsfragen im Gartenbau, behandelt in ihrem Workshop die „Wertermittlung von Dauerkulturen am Beispiel von Obst und Gemüse“ und die Frage „Was gilt es zu beachten bei Schadenersatz, Entschädigung und Verkauf? Nach der Darstellung der rechtlichen Grundlagen bei der Wertermittlung von Dauerkulturen im Fall von Schadenersatz und Entschädigung zeigte die Referentin verschiedene Methoden der Wertermittlung auf und stellte zur Veranschaulichung verschiedene Fallkonstruktionen dar. In diesem speziell für Gärtner und Garten- und Landschaftsbauern angebotenen Workshop wurde von der Referentin auf sehr eingängige Weise ein schwieriges Themengebiet intensiv und angeregt besprochen, wobei Angelika Tiedtke-Crede ihre fachliche, aber auch juristische Kompetenz und ihren großen Erfahrungsschatz einbringen konnte. Mit Bezug auf ein neues Urteil des BGH vom 25.1.2013  im Bereich Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün stellte sie fest, dass die bis dahin offene Frage, ob auch bei Teilschäden an Gehölzen oder Bäumen die hierdurch  entstandene Wertminderung des Grundstücks nach der "Methode Koch"  zu berechnen ist, nunmehr eindeutig bejaht werde. In dem Urteil sei dargelegt, dass auch die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 dem nicht entgegen stehen. Das Urteil habe somit eindeutig Klarheit verschafft.

Frieder Zimmermann und Dr. Udo Sauer, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz