Heckenschnitt bis 1. März abschließen

Der Frühjahrsschnitt von Hecken und Gebüschen muss bis Ende Februar abgeschlossen sein.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände in der freien Landschaft nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden dürfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen dadurch die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden. Bei sehr niedrigen Temperaturen sollte kein Rückschnitt erfolgen, da Zweige und Äste  beim Schnitt brechen können. und unnötig große Verletzungen entstehen. Strenger Frost kann Bäume oder Sträucher über die frischen Schnittstellen schädigen.

Nicht unter die Verbote fallen schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken, mit denen der  Zuwachs der Pflanzen begrenzt oder zurück genommen wird und die weiterhin im gesamten Jahresverlauf durchgeführt werden können. Dabei sollte aber auf brütende Tierarten besonders Rücksicht genommen werden.

Das sogenannte "Auf-den-Stock-setzen" von Gehölzen zählt nicht als Formschnitt. Diese Maßnahme, bei der Gehölze oft bis auf wenige Zentimeter zurück geschnitten werden, um einen stärkeren Austrieb im unteren Bereich auszulösen, muss ebenfalls bis spätestens vor dem1. März beendet sein.

Schließlich weist die Landwirtschaftskammer darauf hin, dass Feldraine, Böschungen, Straßen- und Wegeränder oder nicht bewirtschaftete Flächen nicht abgebrannt werden dürfen. Auch der Aufwuchs darf nicht beschädigt, mit chemischen Mitteln niedrig gehalten oder vernichtet werden. Wer die Verbote nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.