Gesetzgeber erlaubt in Führerscheinklasse L Zugmaschinen bis 40 Stundenkilometer
Der Bundesrat hatte die „7.Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” Mitte Juni verabschiedet. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juni 2012 ist sie in Kraft getreten. Die für die Landwirtschaft bedeutsamen Änderungen betreffen die Führerscheine der Klassen T und L, die nunmehr ausdrücklich auch für selbstfahrende Futtermischwagen gelten. Bislang waren diese Fahrzeuge unter „sonstige Fahrzeuge” einsortiert und immer wieder Interpretationen ausgesetzt. Diese werden zukünftig durch die ausdrückliche Nennung in § 6 vermieden. Unter selbstfahrenden Futtermischwagen werden dabei „Kraftfahrzeuge, die der Aufnahme, der Verarbeitung, der Vermischung, dem Transport und der Rationierung von Futtermitteln dienen” verstanden. Ganz wichtig für 16- bis 18-jährige Auszubildende mit Klasse L: Der Führerschein der Klasse L gilt zukünftig für Zugmaschinen mit einer betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h, statt bislang 32 km/h. Mit dieser Anhebung wird dem Hinweis der Kammern und Verbände auf die heute in Europa bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen üblichen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h entsprochen. Da der Pkw Führerschein (Klasse B) den Führerschein der Klasse L beinhaltet, können viele Auszubildende ab 17 Jahren von dieser Änderung profitieren. Dies gilt auch für ausländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sind. Die neue Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der Fahrerlaubnisklasse L gilt nicht für das Mitführen von Anhängern. Hier besteht auch weiterhin die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h.