Frist für „Altsachkundige“ läuft ab

Sachkundenachweis jetzt beantragen

Infolge der Neuordnung des Pflanzenschutzrechts muss künftig in Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau jeder, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, verkauft oder Personen im Umgang damit anleitet oder berät, einen gültigen Sachkundenachweis besitzen. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz jetzt hin. Seit dem Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung im Juli 2013 gilt ein neues Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz. Damit wird die nationale Gesetzgebung an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Noch bis zum 26. Mai 2015 können Personen, die nach alter Regelung „sachkundig“ sind, einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises stellen; sie gelten als pauschal anerkennungsfähig. Dies betrifft entsprechende Berufsgruppen, die ihre Ausbildung vor dem 14. Februar 2012 begonnen haben. 

Der neue bundeseinheitliche Sachkundenachweis wird in Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (Zeugnisse über anerkannten Berufs- und Studienabschluss oder über eine bestandene Sachkundeprüfung) gelten dann nur noch bis zum 26. November 2015. Die neuen Sachkundeausweise können gebührenpflichtig bei den zuständigen Dienstleistungszentren ländlicher Raum (DLR) beantragt werden. Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, künftig alle drei Jahre eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildungsmaßnahme wahr zu nehmen. Wichtig bei den Weiterbildungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde ist die Anerkennung des Lehrganges nach § 9 Pflanzenschutzgesetz.