Datenschutz ernst nehmen bei der Gästeregistrierung in Coronazeiten

Unter der Maßnahme, dass Gastronomiebetriebe die persönlichen Daten ihrer Gäste erfassen, um so mögliche Corona-Infektionsketten zu erkennen und zu unterbrechen, ist die Öffnung der Gastronomie seit Mai wieder erlaubt. Die erfassten Gästedaten sind ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt, daher ist der Umgang im Sinne des Datenschutzes auch klar geregelt.

Vielerorts können sich Gastromomen an zufriedenstellendem bis gutem Zulauf erfreuen, insbesondere wenn Plätze im Außenbereich angeboten werden. Entsprechend sammeln sich  vielen Daten an, die den Datenschutzrichtlinien unterliegen und Datenschutzbeauftragte auf den Plan rufen. Ebenso gibt es inzwischen auch Beschwerden durch Gäste, die Datenschutzkonformität einklagen.

Um Verstöße und erhebliche Bußgelder zu vermeiden, haben wir hier die wichtigsten Regeln zum konformen Umgang mit den Gästedaten zusammengetragen:

  1. Der Gast muss umfassend über Sinn und Zweck der Datenerfassung und deren Verwendung bis hin zum Beschwerderecht informiert werden. Diese Informationen können für alle Gäste sichtbar ausgehängt werden oder auch auf dem Datenblatt der individuellen Erfassung erfolgen.
    Ein Muster für diese Informationen finden Sie hier: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/corona-datenschutz/
  2. Pro Gast ist ein Datenblatt erforderlich – das offene Auslegen von Gäste-Listen ist   untersagt. Eine digitale Erfassung (z.B. Darfichrein) und Speicherung der Gästeinformationen ist selbstverständlich möglich und je nach Gästeanzahl sinnvoll, dies kann den Umgang mit der Datenflut sehr erleichtern. Bei einer Datenschutzüberprüfung sind bei der digitalen Lösung Fragen zur Funktionsweise und Datenspeicherung zu beantworten.
  3. Die Sammlung der Daten muss (bis zur Datenlöschung) in einem verschießbaren Schank o.ä. aufbewahrt werden. Der unbefugter Zugang von Dritten muss dabei vermieden werden!
  4. Erhobene Daten werden im Bedarfsfall nur vom Gesundheitsamt angefordert, danach sind sie zu löschen.
  5. Alle Gästedaten sind jeweils ein Monat nach dem Besuch im Restaurant, Hofcafe  etc. unwiederbringlich zu löschen. Bei Papierunterlagen sind diese in einem Aktenvernichter zu schreddern (Sicherheitsstufe P3) - bloßes Zerreißen reicht nicht aus! Bei der elektronischen Speicherung müssen die Daten so gelöscht werden, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist – das Verschieben in den Papierkorb ist nicht ausreichend! 

Es ist zu erwarten ist, dass der Gästebetrieb auch in den kommenden Monaten nur mit der vorgeschriebenen Datenerfassung möglich ist. Daher wird empfohlen - nach anfänglichen vielleicht nicht immer ganz regelkonformen Vorgehensweisen - in den Betrieben die Datenerfassung ordnungsgemäß zu organisieren, damit eine mögliche Datenschutzüberprüfung keine weiteren Hürden in den Betrieben darstellt.