Corona Krise - alles Wichtige für die Einkommensalternativen

Nachfolgend haben wir Ihnen vor allem Informationen zusammengestellt, die für Sie als Betrieb mit Direktvermarktung, Hofgastronomie oder Urlaubsangeboten relevant sein könnten. Auf Erläuterungen aller geltenden Schutzmaßnahmen wird an dieser Stelle verzichtet:

Generelle Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Seit heute gelten verschärfte Einschränkungen des öffentlichen Lebens.[1] Ab sofort dürfen nur noch folgende Geschäfte des Einzelhandels öffnen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel; auch Hofläden
  • Wochenmärkte
  • Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen, Zeitungsverkauf
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte

Der Großhandel ist von den Schließungen nicht betroffen.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen).

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Die genannten Einzelhandelsgeschäfte dürfen ab sofort zusätzlich auch sonntags von 12 bis 18 Uhr öffnen (Hofläden in Rheinland-Pfalz dürfen ohnehin sonntags öffnen).

Hinweis für Direktvermarkter:

  • Der wirtschaftliche Schaden durch Corona ist derzeit nicht abzusehen, er wird aber immens sein. Trotz aller Dramatik ergibt sich für Direktvermarkter die Hoffnung, dass sich Menschen auf regionale Erzeuger besinnen. Dies bleibt abzuwarten.
  • Ggf. könnte ein Lieferservice ausgebaut werden, wenn die Menschen ungern das Haus verlassen. So berichten Betriebe mit einem funktionierenden Lieferservice (z.B. Abo-Kisten) aktuell von steigenden Umsätzen. Diese Angebote müssten allerdings schnell und prominent angekündigt werden (auf Plakaten, auf der Webseite, über Facebook und Instagram).
    Diese sollten auch Betriebe in Erwägung ziehen, die ansonsten keinen Lieferservice anbieten.
    Hier können in Absprache mit dem Kunden beispielsweise Abstellorte für die Ware vereinbart werden, um eine persönliche Übergabe der Ware zu vermeiden.
  • Eine Möglichkeit wäre auch, Bestellungen von Stammkunden per Mail entgegenzunehmen, um diese bereits zu packen. Hier wäre auch eine Bezahlung per Überweisung eine Option. 

Hinweis zum Weinverkauf

  • In einer Sondermitteilung des Kompetenzzentrums Weinmarketing (DLR Rheinhessen-Nahe) vom 19. März 2020 wird darauf hingewiesen, dass der Weinverkauf ab Hof weiterhin möglich ist. Es gelten die Regelungen des Verkaufs von Lebensmitteln. 
  • Aktualisierung vom 23.03.2020 >>>

Hinweis für Übernachtungsbetriebe:

  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind ab sofort bis auf weiteres untersagt.
  • Wichtiger Hinweis zu Klassifzierung ablaufenden DTV-Klassifizierungen und BAG-Gütesiegel

  • Prüfungen zur DTV-Klassifizierungen sollen vorläufig eingestellt werden. Gleiches gilt für die Abnahme von Prüfungen zu BAG-Siegeln. 
  • Klassifizierungen, die in diesem Zeitraum auslaufen, behalten in diesem Sonderfall ihre Gültigkeit bis eine erneute Überprüfung wieder möglich ist.
  • Darüber informiert der DTV auch die Wettbewerbszentrale 

Stornoregelung über Übernachtungsbetriebe

Unter folgendem Link des Dt. Tourismusverbandes finden Sie aktuelle Infos für Gastgeber, insbesondere zu Stornoregelungen als auch zu Hilfsangeboten für betroffene Unternehmen in der Tourismusbranche. 

Gastronomische Angebote:

  • Ab sofort sind bis auf Weiteres nur noch Abhol- und Lieferangebote zulässig.
  • Somit sind auch Verzehrsbereiche in Hofläden nicht mehr zulässig. 

Veranstaltungen

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat mit Wirkung vom 18. März 2020 (24 Uhr) ein Verbot für sämtliche Veranstaltungen erlassen, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer. Das Verbot gilt auch für größere private Feiern und Familienfeste. Beerdigungen und Trauerfeiern dürfen nur noch im engsten Familienkreis abgehalten werden.

Hygienemaßnahmen im Verkauf

  • Achten Sie darauf, dass die Kunden ausreichend Abstand zu Ihnen halten; hängen Sie dazu im Laden Schilder auf „bitte Abstand halten“ auf. Ggf. muss sogar der Zutritt in den Hofladen reglementiert werden.
  • Weisen Sie ihre Kunden die die Abstandsregeln nicht einhalten freundlich aber bestimmt darauf hin (Zuweilen sind hier gerade ältere Menschen etwas sorglos!).
  • Halten Sie Desinfektionsmittel für Ihre Mitarbeiter bereit. Insbesondere der Kassenbereich ist besonders sensibel.
  • Eine Möglichkeit für Kunden, Hände zu waschen (evtl. improvisieren!) wäre ideal. Auch Desinfektionsmittel bereitzustellen, ist eine Möglichkeit, dürfte aber wegen der Knappheit und möglicher Entwendung in der Regel ausscheiden.
  • Inwieweit Sie derzeit im Bedienbereich Käse, Wurst oder Fleisch in mitgebrachte Behältnisse abfüllen, sollten Sie sehr kritisch abwägen. Es dürfte jedoch nichts dagegen sprechen, Obst oder Gemüse in mitgebrachten Beutel zu befüllen.

 

Problem Bargeld und Kassenbereich

  • Es gibt zwar eine sehr unwahrscheinliche, aber dennoch nicht völlig auszuschließende Gefahr der Übertragung des Virus bei einer Bezahlung mit Bargeld.
  • Sofern vorhanden, ist das bargeldlose Bezahlen zu empfehlen. Weisen Sie Ihre Kunden auf diese Möglichkeit hin, um den Kontakt zu minimieren![2]
  • Handschuhe alleine lösen das Problem nicht, da der Virus sowohl von der Hand als auch über Handschuhe übertragen werden kann. Entscheidend ist der Wechsel bei unterschiedlichen Tätigkeiten. Kassiererinnen im Supermarkt haben es zumindest diesbezüglich einfacher: Sie tun nichts anderes. Im Hofladen arbeitet das Personal mit den Produkten und meist wird auch kassiert. In diesem Fall hilft nur eine Tätigkeit mit und eine ohne Handschuhe zu erledigen, wobei der Wechsel natürlich auch ein Kontaminationsrisiko darstellt. Zu überlegen ist, welche Tätigkeit behandschuht sinnvoller ist.
  • Möglichkeit: Nur eine Person kassiert und ist hier besonders bedachtsam. Die Wahrscheinlichkeit, sich mit behandschuhten Fingern ins Gesicht zu fassen ist etwas geringer als ohne Handschuhe.
  • Ggf. lässt sich ein „Spuckschutz“ an der Kasse einrichten.[3]

Keine direkte Gefahr durch Lebensmittel und Bedarfsgegenstände – dennoch Vorsichtsmaßnahmen treffen

  • „Obwohl eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel oder importierte Produkte unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachtet werden. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden“ (BfR).
  • Vorsichtshalber können Sie Dinge, die Sie oder Ihre Kunden sehr häufig berühren, wie Türklinken, Griffe von Einkaufswagen und Körben, EC-Geräte und Touchfelder der Kasse und Waagen regelmäßig desinfizieren. Achten Sie dabei darauf, dass Hand- und Flächendesinfektionsmittel mindestens den Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ entsprechen.
  • Betriebe mit Verkaufsautomaten sollten Hygienehinweise über Hinweistafeln anbringen (so wie man es derzeit schon fast überall findet). Ggf. könnten Sie vorsorglich Einweghandschuhe bereithalten.
  • Eine aktuelle Übersicht über Antworten auf Fragen der Übertragbarkeit von Corona über Bedarfsgegenstände finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).

Ängste von Mitarbeitern

  • Nehmen Sie Ängste von Mitarbeitern ernst. Wichtig ist, dass Sie den Mitarbeitern durch Maßnahmen signalisieren, dass sie diese schützen möchten. Denn sie können diese nicht wie Konzerne und Großunternehmen ins Homeoffice schicken. Diese Möglichkeit haben Verkaufsstellen und produzierende Betriebe leider nicht.
  • Ein infizierter Mitarbeiter könnte zur Quarantäne des ganzen Betriebes führen. Versäumen Sie daher nicht, auf den Ernst der Lage hinzuweisen. Sollten bei Mitarbeitern der Verdacht einer Infizierung bestehen, müssen Sie ihn, sofern die Arbeit es zulässt, ins Homeoffice schicken. 

Lohnzahlungen im Quarantänefall

Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit von Amts wegen vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernehmen zunächst Sie als Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten können Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.[4]

Saisonmitarbeiter

Mit Hochdruck wird derzeit an Regelungen zur Reisemöglichkeiten von Saisonarbeitskräften gearbeitet. Erntehelfer dürfen mit entsprechenden Bescheinigugen einreisen.

Informationen dazu finden Sie auf unserem News-Blog zur Corona-Krise

Wirtschaftliche Auswirkungen für Betriebe

Für alle Unternehmen gilt es, zumindest die laufenden Kosten im Zaum zu halten.

Liquiditätshilfen

Für landwirtschaftliche Betriebe stellt sich die Frage:  Welche Hilfen kann ich in Anspruch nehmen? Wie kann die Unterstützung aussehen?

Mit Fragen rund um ihre aktuelle Liquiditätssituation können sich die Betroffenen ab sofort bei der Landwirtschaftskammer unter mailto:Beratung(at)lwk-rlp.de melden. Das gilt auch für alle Betriebe, die als Direktvermarkter tätig sind, Hofgastronomie betreiben oder Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen anbieten.

Die Landwirtschaftskammer steht beratend zur Seite, mit Hinweisen und Informationen rundum aktuelle Förderprogramme und Liquiditätshilfen oder welche Angebote darüber hinaus zur Verfügung stehen. Dabei steht die Landwirtschaftskammer ständig mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Verbindung. Auf diese Weise werden Fragen schnell geklärt, so dass die vom Land angebotene Unterstützung möglichst rasch bei den Betrieben ankommen kann. 

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet ab sofort Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden. Nähere Informationen finden Sie im Internet auf der dortigen Website.

Kurzarbeit von Mitarbeitern

Das Kurzarbeitergeld scheint hier aktuell das probateste Mittel zu sein. Informationen hierzu stehen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Die Unternehmerhotline der Bundesagentur ist erreichbar unter Tel. 0800/45555 20.. 


[1] Aktuelle Informationen zu Corona in Rheinland-Pfalz hält das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie (MSAGD) bereit.

[2] Neben den klassischen Kassenlösungen bieten inzwischen auch Unternehmen, wie SumUp, Gastrofix und iZettel interessante Lösungen an, die zumindest mittelfristig in Erwägung gezogen werden könnten.

[3] Zu finden bei Pflanzen Kölle oder in  einigen Apotheken.

[4] Quelle: https://www.tk.de/firmenkunden/service/versicherung/versicherung-faq/arbeitgeberinfos-coronavirus/wer-zahlt-gehalt-fuer-mitarbeiter-in-quarantaene-2080048