Bei Rebanpflanzung Rechtslage beachten

Eine Schule will einen Lernweinberg anlegen. Eine Gemeinde plant einen Schau-oder Museums-Wingert für Touristen. Ein passionierter Weinfreund wünscht sich eine Hobbyrebfläche. Wie im professionellen Weinbau muss auch hier die Rechtslage beachtet werden.

Darauf weist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hin und rät in solchen Fällen zum Anbau von Tafeltrauben.

Die Anpflanzung von Tafeltraubensorten ist nämlich grundsätzlich genehmigungsfrei. Sorten, wie z.B. Palatina (weiß), Muscat bleu oder Nero (rot), sind attraktiv und pilzwiderstandsfähig, müssen also nicht gegen Oidium oder Peronospora gespritzt werden, und die Trauben eignen sich zum unmittelbaren Verzehr. Zulässig ist auch die Herstellung von Traubensaft und Gelee.

Die Anpflanzung von Keltertraubensorten ist dagegen grundsätzlich genehmigungspflichtig.  Ausgenommen ist eine  Rebfläche, die insgesamt 100 m² nicht übersteigt und nicht neben einem anderen Weinberg liegt. Die Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht, auch nicht verschenkt oder gegen Spenden abgegeben werden. Für eine Anlage größer als 100 m² werden  Pflanzrechte bzw. ab 1.1.2016 eine Pflanzgenehmigung benötigt, die Anpflanzung muss in der EU-Weinbaukartei gemeldet werden, es entsteht ab 500 m² Abgabepflicht für Weinwerbung, für die Erzeugnisse existiert eine Meldepflicht in Form der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung etc. Mit Beginn des nächsten Jahres gilt hier neues EU-Recht, das aber noch nicht in Bundes- und Landesrecht umgesetzt ist.

Bei geplanten Anpflanzungen von Reben zu Demonstrations-, Schulungszwecken oder ähnlichen empfiehlt die Kammer deshalb die Pflanzung von Tafeltraubensorten. Sortenempfehlungen und entsprechendes Pflanzgut sind bei Rebveredlungsbetrieben erhältlich. Adressen hier: www.rebenpflanzguterzeuger.de