Aktuelle Coronaregeln für Hofläden

Seit wenigen Tagen gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Richtlinie zur Corona-Bekämpfung. Viele Maßnahmen, wie das verpflichtende Tagen eines Mund-Nasen-Schutzes (auch sogenannte Alltagsmasken sind zulässig) sind öffentlich bekannt und werden von den Unternehmen und Verbrauchern mit großer Akzeptanz beachtet.

Nachfolgend sind weitere konkrete Vorgaben, die auch für Hofläden gelten, aufgeführt.

Begrenzung der Personenzahl in Läden: pro 10 m² eine Person (das bedeutet, in einem 50 m² großen Hofladen dürfen sich gleichzeitig maximal 5 Personen aufhalten;  in der Richtlinie nicht differenziert zwischen Personal und Kunde)

  • Einlassbeschränkung bei größerem Kundenandrang: ja
  • Mund-Nasen-Schutz: vorgeschrieben
  • Desinfektionsmittel: empfohlen
  • Schutzscheiben für Kassenpersonal: empfohlen
  • Orientierungshilfen zur Abstandshaltung von 1,50 m: vorgeschrieben (jedoch nicht die Art der Orientierungshilfe)
  • Übergabe von Bargeld über einen Zahlteller: empfohlen 

Wichtig für alle Betriebe:

  • Machen Sie sich dazu Gedanken, wie Sie bei eventuellen Kontrollen dargelegen können,  welche Überlegungen Sie zugrunde gelegt haben und wie sie diese kontrollieren.
  • Wir empfehlen das Anbringen eines Schildes für Kunden an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich des Hofladens oder davor (siehe Beispiel im Anhang). 

Anmerkung zu Masken für Verkaufspersonal

  • Es ist davon auszugehen, dass das Kassenpersonal bei einem ausreichenden baulichen Schutz (z.B. Plexiglasscheibe) keinen Mund-Nasen-Schutz benötigt (z.B. wenn Sie sich im Hofladen ausschließlich hinter einer ausreichend abgeschirmten Theke befinden)
  • Achten Sie beim Besorgen von Masken für sich und Ihr Personal auf den Tragekomfort, denn es macht einen entscheidenen Unterschied, ob Sie die Maske kurz für den Einkauf oder gegebenenfalls während des ganzen Arbeitstages tragen müssen. Probieren Sie unterschiedliche Modelle aus.