Wiederbepflanzungsrechte

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Anbauregelung

Zur Sicherstellung einer Mindestqualität der Weine, zur Vermeidung von Marktstörungen und zur Erhaltung eines geschlossenen Rebgeländes ist der Anbau von Weinreben gesetzlich geregelt.

Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe übertragen, die weinbauliche Eignung von bisher nicht weinbaulich genutzten Grundstücken festzustellen, die durch die Rodung eines Weinbergs entstehenden Wiederbepflanzungsrechte und deren Verwendung zu überwachen, die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb oder ein anderes Grundstück zu genehmigen und Neuanpflanzungsrechte zu erteilen.



Abgrenzung des Rebgeländes

Mit der Abgrenzung der weinbauwürdigen Flächen soll eine Abrundung des Weinbergsgeländes und eine Trennung zwischen langfristig zu erhaltendem Weinbergsgelände und sonstigen Rebflächen vorgenommen werden. Die Abgrenzung wird auf Vorschlag der Gemeinden von der Landwirtschaftskammer vorgenommen.

Die Rechtsgrundlagen bildet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie die Gebietsverordnungen für das Anbaugebiet Pfalz und das Anbaugebiet Rheinhessen. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer zur Verfügung.

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Feststellung der Weinbaueignung

Anpflanzungen von Keltertraubensorten dürfen nur auf Flächen vorgenommen werden, die für den Weinanbau geeignet sind. Die Feststellungen trifft ein Sachverständigenausschuss der Landwirtschaftskammer.

Unter Berücksichtigung der geografischen Breite, der Hangrichtung und Hangneigung, der Horizontabschirmung, der Windoffenheit und Kaltluftgefährdung sowie der Bodenverhältnisse ist zu prüfen, ob bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt die in Anlage 1 der Weinverordnung aufgeführten Mindestmostgewichte erreicht werden.

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Beseitigung von Drieschen

Drieschen sind bestockte Rebflächen, in denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterblieben ist. In ihnen können sich Rebschädlinge, insbesondere die Reblaus, und Rebkrankheiten ungestört vermehren und auf die benachbarten Weinberge ausbreiten.

 

Drieschen stellen deshalb eine Gefährdung der umliegenden Weinberge dar und verursachen einen erhöhten Pflanzenschutz.

Die Rechtsgrundlagen für die Beseitigung von Drieschen finden sich in der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S.443).